Grundschule per Fernunterricht laut Bundesgericht nicht erlaubt

Eltern können ihre Kinder die obligatorische Schulzeit nicht im Fernunterricht absolvieren lassen. Weil dabei die Sozialkompetenz nicht gefördert wird, sind laut Bundesgericht die Vorgaben der Bundesverfassung nicht erfüllt.

Schüler lernen in der Schule auch Sozialkompetenz (Symbolbild) (Bild: sda)

Eltern können ihre Kinder die obligatorische Schulzeit nicht im Fernunterricht absolvieren lassen. Weil dabei die Sozialkompetenz nicht gefördert wird, sind laut Bundesgericht die Vorgaben der Bundesverfassung nicht erfüllt.

Der Fall betrifft ein Zürcher Elternpaar, das seine vier Kinder zu Hause via Fernunterricht von Deutschland aus schulen lässt. Der Stoff wird den Kindern per Videoteaching, Webcam und das Lesen des bereitgestellten Unterrichtsmaterials vermittelt. Für Fragen sind die Lehrer per Telefon, E-Mail oder Webcam erreichbar.

Chancengleichheit

Die Zürcher Behörden verwehrten den Eltern die Bewilligung für diesen Privatunterricht. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht bestätigt hat. Gemäss seinem Urteil ist Fernunterricht mit dem in der Bundesverfassung verankerten Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht nicht vereinbar.

Verlangt sei demnach eine Ausbildung, welche die Chancengleichheit des Kindes wahre. Der Grundschulunterricht müsse in diesem Sinne nicht nur schulisches Wissen vermitteln, sondern auch die soziale Kompetenz der Kinder entwicklungsspezifisch fördern.

Diese Förderung werde etwa gewährleistet durch die Auseinandersetzungen mit anderen Erwachsenen, mit Vorgesetzten oder Respektpersonen, aber auch durch den Kontakt mit anderen Kindern sowie teilweise mit anderen Kulturen und Religionen.

Fehlende Auseinandersetzung mit Lehrern

Nur so würden Kinder schliesslich befähigt, sich bestmöglich zu integrieren. Beim Fernunterricht finde die Förderung der sozialen Kompetenz – wenn überhaupt – nur marginal statt. Eine direkte Auseinandersetzung mit Lehrern gebe es gar nicht.

Das Gericht erinnert zudem an seinen Entscheid zur Schulung der Kinder allein durch einen zum Lehrer ausgebildeten Elternteil: Auch dies sei mit Blick auf die Sozialkompetenz verfassungsrechtlich nun dann zulässig, wenn ein ausserfamiliäres und freundschaftsunabhängiges Umfeld miteinbezogen werde. (Urteil 2C_593/2010 vom 20.9.2011)

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