Gubrist-Tunnel wird bei Weiningen verlängert

Lösung im Streit um die Autobahnüberdeckung bei Weiningen ZH: Das Bundesamt für Strassen, der Gemeinderat Weiningen und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich haben sich darauf geeinigt, den Gubrist-Tunnel mit einer Abdeckung um 100 Meter in Richtung Limmattaler Kreuz zu verlängern.

Das Westportal des Gubrist-Tunnels bei Weiningen (Archiv) (Bild: sda)

Lösung im Streit um die Autobahnüberdeckung bei Weiningen ZH: Das Bundesamt für Strassen, der Gemeinderat Weiningen und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich haben sich darauf geeinigt, den Gubrist-Tunnel mit einer Abdeckung um 100 Meter in Richtung Limmattaler Kreuz zu verlängern.

Mit der am späten Freitagabend unterzeichneten Absichtserklärung wird eine Motion des Nationalrats erfüllt, wie die Volkswirtschaftsdirektion am Samstag mitteilte.

Im Vorstoss wurden Gespräche der drei Parteien gefordert mit dem Ziel, im Zuge des Ausbaus der Zürcher Nordumfahrung und der dritten Gubriströhre eine Lösung für Weiningens Bedürfnis nach besserem Lärmschutz zu finden. Die Limmattaler Gemeinde macht sich seit längerem sowohl politisch als auch auf dem Rechtsweg für die Überdeckung stark.

Laut Volkswirtschaftsdirektion kann mit der Verlängerung des Gubrist-Westportals der Verkehrsfluss zwischen dem Limmattaler Kreuz und dem Gubrist-Tunnel gewährleistet werden. Dasselbe gelte für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer.

Kosten in unbekannter Höhe

Wie die Verlängerung genau aussehen wird und wieviel sie kostet, ist noch offen und wird Gegenstand der weiteren Projektierung sein. Dabei soll auch die Lage des Halbanschlusses Weiningen sowie der Lüftungsanlagen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Damit könne das Siedlungsgebiet aufgewertet werden, heisst es in der Mitteilung.

Die Portalverlängerung soll den Ausbau der Nordumfahrung nicht verzögern. Gemäss Absichtserklärung soll die Testplanung bis im Sommer 2013 abgeschlossen sein. Unmittelbar danach sollen die Projektierungsarbeiten beginnen.

Der Bund übernimmt jenen Teil der Kosten, „den er für die üblichen Lärmschutz- und Gestaltungsmassnahmen aufwenden müsste“. Den Restbetrag müssen Kanton und Gemeinde tragen.

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