Der geständige Attentäter Anders Behring Breivik ist nach Überzeugung von zwei Rechtspsychiatern „wegen paranoider Schizophrenie“ nicht strafrechtlich zurechnungsfähig. Ausserdem sei er als „psychotisch“ einzuschätzen, gaben Sprecher der Staatsanwaltschaft am Dienstag in Oslo bekannt.
Sollte dies abschliessend bestätigt werden, werde die Staatsanwaltschaft die Einweisung in eine psychiatrische Klinik beantragen, sagte Staatsanwältin Inga Bejer Engh in Oslo. Breivik könnte somit einer strafrechtlichen Verurteilung entgehen, aber sein restliches Leben in der Psychiatrie verbringen.
In dem Gutachten, dass die beiden Psychiater Synne Serheim und Torgeir Husby am Dienstag dem Osloer Gericht übergaben, heisst es, der 32-jährige Rechtsextremist habe mit der Zeit eine „paranoide Schizophrenie“ entwickelt, teilte Staatsanwalt Svein Holden mit.
In Parallelwelt gelebt
Breivik lebte demnach in einer Parallelwelt. Sein „Grössenwahn“ habe ihn glauben lassen, Herr über Leben oder Tod zu sein. Holden sagte, die Rechtspsychiater hätten ihn als jemanden geschildert, „der sich für den perfektesten Ritter seit dem Zweiten Weltkrieg hält“.
Breivik habe in den 13 Gesprächen von insgesamt 36 Stunden Dauer auch vermittelt, dass er sich für einen „zukünftigen Regenten“ halte. Er habe ausserdem menschliche „Zuchtprojekte mit Norwegern in Reservaten“ angekündigt.
Brevik hatte am 22. Juli zunächst im Regierungsviertel von Oslo eine Autobombe gezündet und damit acht Menschen getötet. Anschliessend eröffnete er in einem Sommerlager der regierenden Arbeiterpartei auf der Insel Utøya das Feuer und erschoss 69 überwiegend jugendliche Teilnehmer.
Der 32-Jährige wurde am selben Tag festgenommen und sitzt seither in einem Hochsicherheitsgefängnis nahe Oslo in bereits mehrfach verlängerter Untersuchungshaft.
Gericht wird entscheiden
Die endgültige Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit oder Unzurechnungsfähigkeit Breiviks trifft das zuständige Gericht. Staatsanwältin Engh sagte, das ab April 2012 geplante Gerichtsverfahren werde in etwa gleich ablaufen.
„Der einzige Unterschied wird, dass wir den Täter bei Unzurechnungsfähigkeit nicht zu Haft verurteilen lassen können“, sagte die Staatsanwältin. Dies sei ein „allseits anerkanntes Rechtsprinzip in Norwegen seit dem Mittelalter“.