Wer Beträge von mehr als 100’000 Franken in bar zahlt, kann nicht mehr anonym bleiben. Händler müssen einen Ausweis verlangen und bei Verdacht die Meldestelle für Geldwäscherei informieren. Der Bundesrat hat am Mittwoch die neue Geldwäschereiverordnung verabschiedet.
Die Verordnungsbestimmungen treten zusammen mit den Gesetzesänderungen am 1. Januar in Kraft, wie das Finanzdepartement (EFD) mitteilte. Die Schweiz passt damit ihre Regeln an den internationalen Standard an und erfüllt so Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI).
Im Zentrum stehen neue Sorgfaltspflichten für Händler. Betroffen sind insbesondere Kunst-, Uhren- und Schmuckhändler, aber auch Auto-, Kunst- oder Immobilienhändler. In der Anhörung hatten sich deren Verbände kritisch geäussert. Sie befürchten eine Kriminalisierung vermögender Kunden.
Der Bundesrat hat aber an seinen Vorschläge festgehalten. Laut dem EFD wurden nach der Anhörung lediglich technische Details angepasst. Somit müssen Händler neu vom Käufer einen amtlichen Ausweis verlangen, wenn sie mehr als 100’000 Franken in bar entgegennehmen. Die Kopie des Ausweises wird aufbewahrt.
Hintergründe überprüfen
Erscheint dem Händler ein Geschäft ungewöhnlich oder liegen Anhaltspunkte für Geldwäscherei vor, muss er die Hintergründe des Geschäfts und dessen Zweck überprüfen. Bei anhaltendem Verdacht muss er die Meldestelle für Geldwäscherei informieren.
Verdächtig ist zum Beispiel, wer zum wiederholten Mal mit Bargeld über 100’000 Franken zahlt oder jeweils nur wenig unter der Schwelle bleibt. Auch bei kleinen Banknoten muss der Händler genauer hinschauen.
Will ein Händler die Sorgfaltspflichten nicht wahrnehmen, kann er den Kunden zur Bank schicken. Die Pflichten gelten nur, wenn ein Händler seine Tätigkeit berufsmässig ausübt. Private Kaufgeschäfte werden nicht erfasst. Als Schwelle für die berufsmässige Ausübung gilt ein Bruttoerlös von 50’000 Franken pro Jahr.
Kosten für Revisionsstelle
Für die Händlerinnen und Händler sind die neuen Pflichten auch mit Kosten verbunden. Sobald sie ein Bargeschäft über 100’000 Franken tätigen, sind sie verpflichtet, eine Revisionsstelle zu beauftragen. Diese prüft, ob die Pflichten eingehalten werden.
Neu müssen also auch Händler eine Revisionsstelle beauftragen, die bisher nicht dazu verpflichtet waren. Dieser Aufwand entfällt, wenn alle Transaktionen über 100’000 Franken über einen Finanzintermediär getätigt werden.
In die neue Geldwäschereiverordnung werden auch die Bestimmungen aus der Verordnung über die Finanzintermediation überführt. Zudem wird die Handelsregisterverordnung angepasst. Kirchliche Stiftungen müssen sich neu ins Handelsregister eintragen. Hier hat der Bundesrat nach der Anhörung die Vorgaben etwas gelockert: Anstelle einer öffentlichen Urkunde können die Stiftungen auch ein Stiftungsprotokoll vorlegen.
Verbot abgelehnt
Ursprünglich hatte der Bundesrat Bargeldzahlungen von über 100’000 Franken verbieten wollen. Im Parlament war das jedoch nicht mehrheitsfähig. Die Befürworter argumentierten vergeblich, es gebe keinen redlichen Grund für Bargeldzahlungen in dieser Höhe. Als Alternative beschlossen die eidgenössischen Räte, dass Händler bei hohen Summen ähnliche Sorgfaltspflichten einhalten müssen wie Finanzintermediäre.
Der Verband Kunstmarkt Schweiz (VKMS) monierte in der Anhörung, es handle sich dabei um ein implizites Cash-Verbot – und das in einer Zeit, in der auf Bankguthaben Negativzinsen belastet würden. Der Verband der Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VSGU) kritisierte, vermögende Kunden, die mit Bargeld zahlten, würden «kriminalisiert». Und Händler würden zu «Mittätern» wenn sie die Vorgaben nicht richtig umsetzten.