Händler müssen künftig genau hinschauen, wenn sie mehr als 100’000 Franken in bar entgegennehmen. Und Kunden können nicht anonym bleiben. Das Parlament hatte die Gesetzesbestimmungen gegen Geldwäscherei angepasst. Nun werden die neuen Sorgfaltspflichten konkretisiert.
Am Freitag hat das Finanzdepartement (EFD) die Anhörung zu einer neuen Geldwäschereiverordnung eröffnet. Interessierte können bis zum 9. September dazu Stellung nehmen. Von den Änderungen sind insbesondere Uhren- und Schmuckhändler betroffen, aber auch Auto-, Kunst- oder Immobilienhändler.
Nehmen sie mehr als 100’000 Franken in bar entgegennehmen, müssen sie vom Käufer einen amtlichen Ausweis verlangen, diesen prüfen und eine Kopie anfertigen. Wird der Käufer oder die Käuferin von einer anderen Person vertreten, muss sowohl diese als auch der Käufer identifiziert werden. Die Dokumente müssen aufbewahrt werden.
Bei Verdacht Hintergründe überprüfen
Wenn dem Händler ein Geschäft ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen, muss er die Hintergründe des Geschäfts und dessen Zweck überprüfen. Wird dabei der Verdacht nicht ausgeräumt, muss er sich an die Meldestelle für Geldwäscherei wenden.
Ob ein Geschäft ungewöhnlich erscheine, könne nicht allgemein für alle Händler festgelegt werden, schreibt das Finanzdepartement im Bericht zur Anhörung. Ein Juwelier in einem exklusiven Touristenort habe eine andere Klientel als ein Juwelier in einer Kleinstadt. Es sei somit an den Händlern selbst, die Ungewöhnlichkeit zu definieren.
Kleine Noten und falsche Angaben
In der Verordnung werden zwar Anhaltspunkte genannt, jedoch nicht im Sinne eines abschliessenden Katalogs. Verdächtig ist demnach, wenn eine Person zum wiederholten Mal mit Bargeld über 100’000 Franken zahlt oder jeweils nur wenig unter der Schwelle bleibt, wenn sie mit kleinen Banknoten bezahlt, hauptsächlich leichtverkäufliche Güter mit hohem Standardisierungsgrad erwirbt oder offensichtlich falsche Angaben macht.
Will ein Händler die Sorgfaltspflichten nicht wahrnehmen, kann er den Kunden zur Bank schicken. Die Pflichten gelten nur, wenn ein Händler seine Tätigkeit berufsmässig ausübt. Private Kaufgeschäfte sollen nicht erfasst werden. Als Schwelle gilt neu ein Bruttoerlös von 50’000 Franken pro Jahr. Bisher lag die Schwelle bei 20’000 Franken. Ob ein Ladenlokal vorhanden ist, ist nicht massgeblich.
Kosten für Revisionsstelle
Für die Händlerinnen und Händler sind die neuen Pflichten auch mit Kosten verbunden. Sobald sie ein Bargeschäft über 100’000 Franken tätigen, sind sie verpflichtet, eine Revisionsstelle zu beauftragen. Diese prüft, ob die Pflichten eingehalten werden. Neu müssen also auch Händler eine Revisionsstelle beauftragen, die bisher nicht dazu verpflichtet waren. Dieser Aufwand entfällt, wenn alle Transaktionen über 100’000 Franken über einen Finanzintermediär getätigt werden.
Bargeldgeschäfte von über 100’000 Franken kämen nur in wenigen Branchen vor, schreibt das Finanzdepartement. Insgesamt dürften höchstens 1,2 Prozent aller Unternehmen oder 0,5 Prozent aller Beschäftigten potenziell von den neuen Sorgfaltspflichten betroffen sein. Effektiv seien es noch weniger.
Reputation des Finanzplatzes
Mit den neuen Regeln will der Bund die Regeln an den internationalen Standard anpassen. Er erfüllt so Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI). Die Ausführungsbestimmungen trügen dazu bei, die Risiken der Finanzkriminalität zu senken und dadurch die Reputation des Schweizer Finanzplatzes und anderer betroffener Branchen zu erhöhen, schreibt das EFD.
Der Bundesrat hatte Bargeldzahlungen von über 100’000 Franken eigentlich verbieten wollen. Im Parlament war das jedoch nicht mehrheitsfähig. Die Befürworter argumentierten vergeblich, es gebe keinen redlichen Grund für Barzahlungen über 100’000 Franken. Als Alternative beschlossen die eidgenössischen Räte, dass Händler ähnliche Sorgfaltspflichten einhalten müssen wie Finanzintermediäre, wenn sie höhere Bargeldsummen entgegennehmen.
Die Sorgfaltspflichten für Händler sollen ab 2016 gelten. In die neue Geldwäschereiverordnung sollen auch die Bestimmungen aus der Verordnung über die Finanzintermediation überführt werden. Ausserdem wird die Handelsregisterverordnung angepasst. Dort werden die Bestimmungen zu den kirchlichen Stiftungen verankert, die sich neu ins Handelsregister eintragen müssen.