„Heidi-Alpen Bergkäse“ darf weiter so heissen

Die Bergsenn AG muss ihren „Heidi-Alpen Bergkäse“ nicht umbenennen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Herstellerfirma gutgeheissen. Laut Gericht verweist der Ausdruck „Heidi-Alpen“ nicht auf eine Herkunft aus einem Sömmerungsgebiet.

Der Ausdruck "Hedi-Alpen" verweist laut Bundesgericht nicht auf eine Alp (Symbolbild) (Bild: sda)

Die Bergsenn AG muss ihren „Heidi-Alpen Bergkäse“ nicht umbenennen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Herstellerfirma gutgeheissen. Laut Gericht verweist der Ausdruck „Heidi-Alpen“ nicht auf eine Herkunft aus einem Sömmerungsgebiet.

Das Bündner Behörden hatten der Bergsenn AG 2010 verboten, ihr Produkt weiter als „Heidi-Alpen Bergkäse“ zu verkaufen. Der Begriff „Heidi-Alpen“ erwecke den Eindruck, dass der Käse von einer Alp stamme. Tatsächlich werde er aber in Untervaz und Savognin mit Milch aus der Bergzone hergestellt.

Nicht aus Sömmerungsgebiet

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Entscheid im vergangenen Mai. Die Richter in Bern waren zum Schluss gekommen, dass die umstrittene Bezeichnung gegen die Berg- und Alpverordnung verstosse. Der Begriff „Alp“ dürfe demnach nur verwendet werden, wenn der Käse aus einem Sömmerungsgebiet stamme.

Für Käse, beim dem dies wie hier nicht zutreffe, dürfe zwar der Begriff „Alpen“ verwendet werden, wenn er sich allgemein auf den europäischen Gebirgszug der Alpen beziehe. Die Kombination „Heidi-Alpen“ gehe aber darüber hinaus. Das Bundesgericht hat der Bergsenn AG in seiner Sitzung vom Freitag nun Recht gegeben.

Neue Verordnung milder

Entscheidend ist laut den Richtern in Lausanne, dass auf Anfang dieses Jahres die neue Version der Berg- und Alpverordnung in Kraft getreten ist. Bezüglich der Voraussetzungen für die Verwendung von „Alp“ habe sich darin zwar nichts geändert.

Die Bezeichnung „Alpen“ als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet sei aber unter erleichterten Bedingungen zulässig. Im konkreten Fall sei der Ausdruck „Heidi-Alpen“ in diesem Sinne nicht zu beanstanden.

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