Wer seine Gesinnung öffentlich mit einem Hitlergruss bekundet, macht sich nicht wegen Rassendiskriminierung strafbar. Nur wer mit der Geste für den Nationalsozialismus wirbt, verstösst gegen das Gesetz, wie das Bundesgericht präzisiert hat.
Das Obergericht des Kantons Uri muss sein Urteil vom Mai 2013 aufheben, mit welchem es einen Mann in zweiter Instanz wegen Rassendiskriminierung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu 50 Franken bedingt und einer Busse von 300 Franken verurteilt hat.
Der Mann nahm am 8. August 2010 an einer Veranstaltung der Partei National Orientierter Schweizer (Pnos) teil. Während die rund 150 Teilnehmer den Rütlischwur aus Friedrich Schillers «Willhelm Tell» aufsagten, hob er während rund 20 Sekunden den Arm zum Hitlergruss. Dies war auch für anwesende Polizeiangehörige und zufällig vorbei spazierende Dritte sichtbar.
Das Bundesgericht hob das Urner Urteil auf, weil der Mann mit seiner Geste nur seine Gesinnung kund tat und damit nicht andere für das nationalsozialistische Gedankengut zu gewinnen versuchte.
Der entsprechende Artikel im Strafgesetzbuch sieht unter anderem vor, dass sich strafbar macht, wer «öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen eine Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind».
Mit «Verbreiten» ist dabei Werbung oder Propaganda gemeint, wie das Bundesgericht festhält. Dies war bezüglich des Hitlergrusses im Rahmen der Pnos-Veranstaltung nicht der Fall. So bleiben Rechtsextreme straflos, wenn sie untereinander den Hitlergruss verwenden.