Höhere Hürden bei Richterwahlen durch das Parlament

Der Aargauer Regierungsrat will die Bestimmungen für die Wahlen von Richtern an den kantonalen Gerichten präzisieren. Er will verhindern, dass das Kantonsparlament einen Richter oder eine Richterin mit nur sehr wenigen Stimmen wählen kann.

Der Aargauer Regierungsrat will die Bestimmungen für die Wahlen von Richtern an den kantonalen Gerichten präzisieren. Er will verhindern, dass das Kantonsparlament einen Richter oder eine Richterin mit nur sehr wenigen Stimmen wählen kann.

Auf diese Weise soll die Legitimation von gewählten Personen, die wichtige Funktionen ausführen, breiter abgestützt sein, wie der Regierungsrat am Freitag mitteilte. Das Geschäftsverkehrsgesetz und die Geschäftsordnung des Grossen Rats sollen entsprechend geändert werden.

Der Regierungsrat will zunächst im ersten Wahlgang die Stimmen der 140 Mitglieder des Parlaments für die Ermittlung des absoluten Mehrs – Hälfte der Stimmen plus eine Stimme – anders zählen. Derzeit fallen dabei nur die gültigen Stimmen ins Gewicht. Ungültige oder leer eingeworfene Wahlzettel werden nicht gezählt.

Laut Regierungsrat kann dies dazu führen, dass bei einer grossen Zahl von leeren und ungültigen Stimmen eine Wahl im ersten Wahlgang mit einer verhältnismässig geringen Stimmenzahl erfolgen kann.

Der Regierungsrat schlägt vor, dass künftig das absolute Mehr nach der Anzahl der am Wahltag anwenden Ratsmitglieder berechnet wird. Wenn also alle 140 Mitglieder vor Ort sind, so muss ein Kandidat im ersten Wahlgang mindestens 71 Stimmen erhalten.

Immer absolutes Mehr notwendig

Unklarheiten sollen auch bei zweiten Wahlgängen beseitigt werden. Wenn ein zweiter Wahlgang ohne Gegenkandidatur stattfindet, so kann ein Richter heute mit nur sehr wenigen Stimmen gewählt werden. «Eine Abwahl im zweiten Wahlgang wird somit praktisch verunmöglicht, was die Legitimation einer gewählten Richterperson erheblich mindert», hält der Regierungsrat fest.

Daher soll künftig immer ein zweiter Wahlgang stattfinden, wenn im ersten Anlauf kein Kandidat das absolute Mehr erreicht hat oder wenn weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen.

Diese Regelung verhindere, dass Kandidaten, die im ersten Wahlgang aufgrund einer politisch motivierten Abstrafung oder auch nur zufällig das absolute Mehr nicht erreichten, bereits abgewählt seien, hält der Regierungsrat fest.

Wenn nur ein Kandidat für den einzigen freien Richtersitz antritt, so muss der Kandidat auch im zweiten Durchgang für seine Wahl das absolute Mehr erreichen.

Die höheren Hürden sollen auch für alle Gremien und Personen gelten, die durch den Grossen Rat gewählt werden.

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