Die drei Aargauer Landeskirchen haben sich erleichtert gezeigt, dass der Regierungsrat den Pfarrern den Zugang zur Spitalseelsorge wieder erleichtern will. Gemäss Gesundheitsgesetz erhalten die Pfarrämter derzeit die Namen von Patienten nur noch, wenn diese das ausdrücklich wünschen.
Die seit Anfang 2010 geltende Regelung im Gesundheitsgesetz habe dazu geführt, dass die Pfarrämter der Gemeinden in vielen Spitälern kaum noch Seelsorgebesuche hätten machen können, schreiben die drei Aargauer Landeskirchen in einem gemeinsamen Communiqué vom Donnerstag.
Die vom Regierungsrat vorgeschlagene neue Regelung werde es Seelsorgerinnen und Seelsorgern ermöglichen, wieder vermehrt unaufgefordert ihre Mitglieder im Spital zu besuchen und ihnen während einer schwierigen Lebensphase beizustehen.
Mehr Selbstbestimmung
Das vom Parlament gutgeheissene Gesundheitsgesetz stärkte die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten. Das Gesetz brachte einen Wechsel vom Widerspruchsprinzip zum Zustimmungsprinzip. Daher darf eine Spitalverwaltung den Namen eines Patienten einzig mit dessen ausdrücklicher Zustimmung an ein Pfarramt melden.
Die Folgen dieser anfänglich unbestrittenen Regelung löste im Parlament und bei den Landeskirchen viel Unmut aus. Im Dezember verteidigte der Regierungsrat die Bestimmung. Diese sei „kein Betriebsunfall“ und eine Änderung des Gesetzes sei nicht erforderlich, betonte er.
Politischer Druck hat Wirkung
Nachdem der politische Druck grösser wurde, hat der Regierungsrat nun eingeschwenkt. Der Regierungsrat ist bereit, eine explizite Regelung zur seelsorgerischen Betreuung von Patienten ins Gesetz aufzunehmen.
Er will eine von Grossräten verschiedener Parteien eingereichte Motion entgegennehmen. Spitäler sollen die Namen von Patienten an die Pfarrämter melden können.
Die Patienten sollen gemäss Regierungsrat jedoch aktiv informiert werden müssen, dass sie die Meldung auch ablehnen können. Dieses Widerspruchsrecht müsse in einfacher Weise wahrgenommen werden können – am besten vor dem Eintritt ins Spital.
Der Datenfluss an die Pfarreien solle auf den Namen und die Adresse beschränkt werden. Für die Weitergabe von medizinischen Daten an die Seelsorgenden solle eine vorgängige Einwilligung der Patienten erforderlich sein.