Initiativrecht neu in allen Baselbieter Gemeinden

Das Initiativrecht wird im Baselbiet auf kommunaler Ebene in allen Gemeinden ermöglicht. Der Landrat hat am Donnerstag Änderungen des Gemeindegesetzes verabschiedet.

Das Initiativrecht wird im Baselbiet auf kommunaler Ebene in allen Gemeinden ermöglicht. Der Landrat hat am Donnerstag Änderungen des Gemeindegesetzes verabschiedet.

Der Entscheid fiel einstimmig. Das nötige Vierfünftel-Mehr für eine Gesetzesänderung ohne Volksabstimmung wurde damit erreicht. Anstoss zur Teilrevision hatte eine vom Landrat überwiesene SP-Motion gegeben. Initiativen auf Gemeindeebene waren bislang nur in jenen Gemeinden möglich, die einen Einwohnerrat haben.

Damit eine Gemeindeversammlung nicht abschliessend die Einführung des Initiativrechts verhindern kann, ist im Gesetz eine separate «Initiative zur Einführung des Initiativrechts» festgeschrieben. Diese muss zwingend an die Urne kommen.

Einführungsinitiative für Einwohnerrat

Mit einer Einführungsinitiative kann zudem verlangt werden, dass in einer Gemeinde ein Einwohnerrat eingeführt werden soll. Die Initiative soll formuliert oder unformuliert eingegeben werden können, was Auswirkungen auf den Ablauf des Verfahrens hat. Zwingend ist in beiden Fällen indes ein Urnenentscheid.

Mit der Änderung soll ein Szenario wie vor sechs Jahren in Birsfelden verhindert werden. Dort war eine unformulierte Initiative zur Einführung eines Einwohnerrats von der Gemeindeversammlung zunächst an den Gemeinderat überwiesen worden.

Dessen in der Folge vorgelegte Änderung der Gemeindeordnung lehnte die Versammlung später indes ab. Weil gegen negative Beschlüsse einer Gemeindeversammlung kein Referendum möglich ist, kam die Initiative nicht an die Urne.

Im Kanton Baselland haben derzeit fünf Gemeinden einen Einwohnerrat. Es sind dies Allschwil, Binningen, Liestal, Pratteln und Reinach.

Unvereinbarkeits-Regel auch für Lehrer

Mit der Teilrevision des Gemeindegesetzes wird zudem die Unvereinbarkeits-Regelung in den Gemeinden ausgeweitet. Künftig dürfen in der Wohngemeinde angestellte Gemeindelehrkräfte und Sozialarbeitende grundsätzlich nicht mehr dem Gemeinderat oder einer kommunalen Kontrollbehörde angehören. Bisher waren sie von der Unvereinbarkeits-Regelung für Gemeindeangestellte ausgenommen.

Gemeinden können indes gemäss Gesetz in der Gemeindeordnung Ausnahmen zur Unvereinbarkeits-Regel für Lehrkräfte beschliessen. Einen entsprechenden Antrag hatte der Landrat in seiner letzten Sitzung gutgeheissen.

Weil es in der Folge Unstimmigkeiten gab, wie die beschlossene Regelung im Gesetz konkret formuliert werden soll, hatte der Landrat eine Rückweisung an seine Justiz- und Sicherheitskommission beschlossen. Diese legte nun eine bereinigte redaktionelle Fassung der Gesetzesvorlage vor.

Berücksichtigt wurde dabei auch die Situation von Lehrpersonen, die an Kreisschulen arbeiten. Lehrpersonen, die in einer an der Kreisschule beteiligten Gemeinde wohnen, dürfen grundsätzlich nicht den Behörden oder Kontrollorganen aller beteiligten Gemeinden angehören. Gemeinden können in der Gemeindeordnung ebenfalls Ausnahmen beschliessen.

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