IV-Chefarzt wird von Bezirksgericht Zürich freigesprochen

Ein Chefarzt einer Zürcher IV-Begutachtungsstelle ist am Dienstag vom Bezirksgericht Zürich freigesprochen worden. Der Arzt hatte 2007 ein Unfallopfer eigenmächtig als arbeitsfähig eingestuft. Einen gegenteiligen Befund eines Untergutachters hatte der Chefarzt in seinem Bericht nicht erwähnt.

Ein Chefarzt einer Zürcher IV-Begutachtungsstelle ist am Dienstag vom Bezirksgericht Zürich freigesprochen worden. Der Arzt hatte 2007 ein Unfallopfer eigenmächtig als arbeitsfähig eingestuft. Einen gegenteiligen Befund eines Untergutachters hatte der Chefarzt in seinem Bericht nicht erwähnt.

Damit habe der Mediziner seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt, aber noch keine Straftat begangen, befand das Gericht. Es auferlegte ihm trotz Freispruch sämtliche Gerichtskosten in der Höhe von 2500 Franken. Zudem muss der Chefarzt für seine eigenen Prozesskosten aufkommen.

Der heute 44-jährigen Mediziner soll als Chefarzt einer Zürcher Begutachtungsstelle im Dezember 2007 im Auftrag einer Unfallversicherung über eine Patientin ein falsches Gutachten erstellt haben.

Die Frau hatte nach zwei Autounfällen Invalidengelder beantragt. Ohne Erfolg, da ihr der Beschuldigte trotz ihrer Beschwerden in seinem Gutachten volle Arbeitsfähigkeit attestierte. Mit der Folge, dass die Arbeitslose keine Gelder mehr erhielt.

Untergutachter nicht beachtet

Der Fall wurde wieder aufgenommen, als sich zwei Jahre später ein anderer Mediziner meldete und erklärte, dass er damals als Untergutachter zu anderen Schlüssen gekommen sei. Der Angeschuldigte habe diesen gegenteiligen Bericht nicht erwähnt und damit unterschlagen.

Der eingeschaltete Staatsanwalt würdigte dieses Verhalten als Urkundenfälschung und führte aus, dass der Chefarzt die Vermögensrechte der Geschädigten massiv beeinträchtigt und ihr die Durchsetzung ihres Leistungsanspruchs gegenüber der Versicherung stark erschwert habe.

Menschenverachtende Tat

Im Gericht sprach er von einer „eigengierigen und menschenverachtenden Tat“ des Chefarztes. Er habe die gesundheitlichen Beschwerden seiner Klientin mit einem erlogenen Konstrukt verharmlost.

Der Beschuldigte beteuerte dagegen seine Unschuld und sprach von einem völlig korrekten Vorgehen. Er würde heute wieder so handeln, bekräftigte er in seinem Schlusswort.

Nächster Artikel