Das Basler Energieversorgungsunternehmen IWB überwälzt seinen Stromkunden eine Konzessionsgebühr, die es dem Kanton Basel-Stadt jährlich zu entrichten hat. Dies ist gemäss eines Bundesgerichtsentscheides aber nicht zulässig.
Das Bundesgericht kam aufgrund einer Beschwerde zum Schluss, dass die IWB ihre Konzessionsgebühren, die sie für den Bau, Betrieb und Unterhalt ihrer Leitungen und Bauten entrichten müssen, nicht auf die Strombezüger abwälzen dürfen. Die Höhe der Gebühr legt der Regierungsrat fest. Diese beträgt jährlich 11 Millionen Franken und ist in einer entsprechenden Verordnung geregelt.
An welchen Kriterien sich der Regierungsrat dabei orientiert, sei unklar, hält das Bundesgericht in einem am Mittwoch publizierten Urteil fest. Es sei deshalb nicht möglich, die Höhe der Abgabe für die Konzession anhand verfassungsrechtlicher Prinzipien zu überprüfen. Das IWB-Gesetz selber hätte die Grundzüge der Bemessung und die Höhe festlegen müssen, wie das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung schreibt.
«Die Unternehmensführung und das zuständige Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt werden die Folgen dieses Urteils im Detail analysieren und die nötigen Schritte festlegen», teilen die IWB in einer Mitteilung mit. Weil das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in seinem Entscheid nicht berechnete, wie hoch der Kostenanteil für den Beschwerdeführer ist, muss es sich der Sache nochmals annehmen. Die Gebührenrechnung ist nach den Ausführungen des Bundesgerichts so weit zu senken, als der Betroffene verpflichtet wurde, Beiträge an die Konzessionsgebühr für die Benutzung der Allmend zu bezahlen.
Beitrag an öffentliche Beleuchtung ist rechtens
Zulässig und deshalb vom Beschwerdeführer zu berappen, ist hingegen der Kostenanteil für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren. Der Mann hatte kritisiert, dass es sich dabei um normale Staatsunkosten handle, die mit Steuergeldern zu bezahlen seien.
Die Lausanner Richter halten fest, dass die Gesamtkosten für die öffentliche Beleuchtung nun zwar proportional zum Elektrizitätsverbrauch finanziert würden und nicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wie dies bei Steuergeldern der Fall wäre. Allerdings bestünden in diesem Fall ausreichend sachliche Gründe für das aktuelle System. Darüber hinaus bestehe kein Bundesgesetz, wonach alle staatlichen und öffentlichen Aufgaben aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden müssten.
Offen lassen konnte das Bundesgericht, ob die Stromkonsumenten mit ihren Gebühren den Sponsoringbeitrag der IWB von 100’000 Franken im Jahr 2014 an das Theater Basel mittragen müssen. Der Beschwerdeführer hatte seine diesbezügliche Rüge nicht rechtsgenüglich dargelegt. Aus diesem Grund musste das Bundesgericht nicht darauf eintreten.