Junge Frau nach Ermordung von Vater vor Bundesgericht abgeblitzt

Die Frau, die 2011 in Beringen SH ihren Vater erstochen und die Mutter schwer verletzt hat, ist beim Bundesgericht abgeblitzt. Damit bleibt es dabei: Lebenslänglicher Freiheitsentzug wegen Mordes und Mordversuchs.

Polizisten vor dem Haus in Beringen, wo die Tat geschah (Archiv) (Bild: sda)

Die Frau, die 2011 in Beringen SH ihren Vater erstochen und die Mutter schwer verletzt hat, ist beim Bundesgericht abgeblitzt. Damit bleibt es dabei: Lebenslänglicher Freiheitsentzug wegen Mordes und Mordversuchs.

Dieser wird aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme. Die heute 25-Jährige hatte beim Bundesgericht eine Einstufung der Taten als vorsätzliche Tötung und versuchte vorsätzliche Tötung sowie eine zehnjährige Freiheitsstrafe erreichen wollen. Damit blieb sie nun erfolglos, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.

Die junge Frau war am 26. Juli 2011 morgens um 3 Uhr per Velo und mit zwei Küchenmessern im Gepäck von ihrem Wohnort zur Wohnung der Eltern in Beringen gefahren, für die sie einen Schlüssel besass. Als sie ihren auf dem Sofa schlafenden Vater sah, stach sie ihm gezielt in den Hals. Als er erwachte und sich wehren wollte, stach sie weiter auf ihn ein.

Durch den Lärm aufgeweckt, kamen ihre Mutter und nachher auch ihr Bruder ins Zimmer und konnten ihr das Messer entreissen. Während der Bruder den Notruf alarmierte, griff die jungen Frau erneut zum Messer und attackierte die Mutter. Auch ihr stach sie in den Hals. Der Vater starb noch am Tatort, die Mutter überlebte schwer verletzt.

Erstinstanzliches Urteil verschärft

Ende Mai 2014 sprach das Obergericht die Täterin des Mordes und des versuchten Mordes schuldig. Es verhängte eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme. Damit verschärfte es das erstinstanzlich festgelegte Strafmass von 18 Jahren Freiheitsentzug.

In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht beanstandete die junge Frau sowohl die Tatqualifikation als auch das Strafmass. In beidem folgte das Bundesgericht jedoch der Vorinstanz. Die Taten wiesen zweifellos Kriterien für eine Mordqualifikation auf – Heimtücke und Skrupellosigkeit.

Man könne zudem nicht von einer Tateinheit sprechen, wie die Beschwerdeführerin monierte, sondern es habe sich um zwei Einzeltaten gehandelt. Im weiteren zeige die Beschwerdeführerin «keinerlei Reue und Einsicht in das begangene Unrecht», schreibt das Bundesgericht in seinen Erwägungen.

Kein jugendlicher Leichtsinn

Die Kooperation der Beschuldigten – sie hatte ein Geständnis abgelegt – sei im Urteil leicht strafmindernd berücksichtigt. Dass das jugendliche Alter der Frau ebenfalls strafmindernd wirken könnte, verneinte das Bundesgericht. Sie habe die Tat nicht aus jugendlichem Leichtsinn begangen.

Der psychiatrische Gutachter hatte zwar eine «Persönlichkeitsstörung mit unreifen Zügen» diagnostiziert, die Einsichtsfähigkeit sei aber nicht aufgehoben gewesen. Insgesamt hat die Vorinstanz laut Bundesgericht «sämtliche relevanten Strafzumessungskriterien berücksichtigt».

Die obersten Richter wiesen deshalb die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintraten. Allerdings hiessen sie ein Gesuch der Beschwerdeführerin gut, wonach sie für das Beschwerdeverfahren nicht zur Kasse gebeten wird.

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