Junge Leute dürfen in USA weiterhin keine Schusswaffen besitzen

Die US-Justiz hat einen Antrag der Waffenlobby zurückgewiesen, das bestehende Verbot des Schusswaffenbesitzes durch Heranwachsende aufzuheben. Der Oberste Gerichtshof gab zu seinem mit Spannung erwarteten Beschluss vom Montag keine Begründung ab.

Nichts für junge Leute: Gericht bestätigt Waffenverbot (Symbolbild) (Bild: sda)

Die US-Justiz hat einen Antrag der Waffenlobby zurückgewiesen, das bestehende Verbot des Schusswaffenbesitzes durch Heranwachsende aufzuheben. Der Oberste Gerichtshof gab zu seinem mit Spannung erwarteten Beschluss vom Montag keine Begründung ab.

Die US-Justiz hat einen Antrag der amerikanischen Waffenlobby zurückgewiesen, ein bestehendes Schusswaffenverbot für junge Leute aufzuheben. Der Oberste Gerichtshof begründete den mit Spannung erwarteten Beschluss allerdings nicht.

Damit bleibt zum einen ein Gesetz des Bundesstaat Texas erhalten, dass jungen Leuten zwischen 18 und 20 Jahren den Erwerb einer Waffenlizenz untersagt. Zum anderen wurde eine seit 1968 auf Bundesebene gültige Regelung bestätigt, die den Schusswaffenverkauf an Kunden nur dann erlaubt, wenn diese mindestens 22 Jahre alt sind.

NRA reichte Klagen gegen Gesetze ein

Die mächtige National Rifle Association (NRA) hatte zwei separate Klagen gegen die beiden Gesetze eingereicht. Ein Berufungsgericht zweifelte aber jeweils an, dass die betroffene Altersgruppe über ausreichend «Verantwortungsgefühl» für den Besitz von Schusswaffen verfüge – auch wenn die US-Verfassung das persönliche Recht zu deren Besitz und Einsatz prinzipiell schützt.

Der Fall landete schliesslich vor dem Obersten Gerichtshof, der das Ansinnen der NRA nun zurückwies. In zwei verwandten Fällen müssen die höchsten US-Richter noch eine Entscheidung fällen: Zum einen geht es um das Verbot des Schusswaffenerwerbs durch «Strohmänner», die die Ware anschliessend an andere Käufer veräussern.

Zum anderen steht die Frage im Raum, ob häusliche Gewalt ein pauschales Schusswaffenbesitz-Verbot nach sich ziehen sollte, auch wenn der Täter oder die Täterin bloss geringfügige Vergehen begangen hat.

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