Junge Marokkanerin darf Schweizer Rentner nicht heiraten

Die Waadtländer Zivilstandsbehörden haben einer Marokkanerin mit auslaufender Aufenthaltsbewilligung zu Recht den Eheschluss mit einem mehr als vierzig Jahre älteren Schweizer verwehrt. Laut Bundesgericht liegt keine Diskriminierung vor.

Das Paar darf laut Gericht nicht heiraten (Symbolbild) (Bild: sda)

Die Waadtländer Zivilstandsbehörden haben einer Marokkanerin mit auslaufender Aufenthaltsbewilligung zu Recht den Eheschluss mit einem mehr als vierzig Jahre älteren Schweizer verwehrt. Laut Bundesgericht liegt keine Diskriminierung vor.

Die 35-Jährige Cabaret-Tänzerin hatte 2011 – rund ein Jahr vor dem definitiven Auslaufen ihrer Aufenthaltsbewilligung – zusammen mit einem 41 Jahre älteren Schweizer ein Heiratsgesuch gestellt. Die Waadtländer Zivilstandsbehörden verweigerten der geplanten Ehe ihren Segen gestützt auf Artikel 97a des Zivilgesetzbuches (ZGB).

Bestimmung von 2008

Gemäss dieser seit 2008 geltenden Bestimmung treten Zivilstandsbeamte auf ein Heiratsgesuch nicht ein, wenn die Ehe offensichtlich nicht der Begründung einer echten Lebensgemeinschaft dient, sondern einzig die Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt.

Im konkreten Fall begründeten die Behörden ihren Verdacht auf eine Scheinehe mit dem Altersunterschied der beiden Heiratswilligen und ihren widersprüchlichen Angaben zur Wohnsituation, den weiteren Lebensumständen und der jeweiligen Verwandtschaft. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Paares nun abgewiesen.

Altersunterschied nicht einziges Indiz

Die Beiden hatten eine Verletzung des Grundrechts auf Heirat sowie des Diskriminierungsverbots geltend gemacht: Die fragliche ZGB-Bestimmung stelle die generelle Vermutung auf, dass ausländische Personen bei einer Ehe mit einem Schweizer Bürger nur die Regelung ihres Aufenthaltsstatus anstreben würden.

Zudem führe die Regelung bei Paaren mit einem ausländischen Teil ab einem gewissen Altersunterschied zu einem absoluten Eheverbot. Die Lausanner Richter halten ihnen entgegen, dass nur das Recht auf die ernstgemeinte Heirat geschützt ist. Artikel 97a des ZGB schränke den Kern dieses Anspruchs nicht ein.

Vielmehr bezwecke die Bestimmung, den Missbrauch des Eherechts zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts zu verhindern. Hinzu komme, dass der Altersunterschied nur eines von mehreren Indizien darstelle, die es bei der Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände eines Falles zu beachten gelte. (Urteil 5A_901/2012 vom 23. Januar 2013)

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