Kachelmann darf Ex-Geliebte wieder beim Namen nennen

Jörg Kachelmann darf seine ehemalige Geliebte doch wieder mit vollem Namen in der Öffentlichkeit nennen. Das Landgericht Mannheim hat zwei einstweilige Verfügungen gegen den 54-jährigen Schweizer Moderator und den Heyne-Verlag wieder aufgehoben.

Jörg Kachelmann stellt sein Buch vor (Archiv) (Bild: sda)

Jörg Kachelmann darf seine ehemalige Geliebte doch wieder mit vollem Namen in der Öffentlichkeit nennen. Das Landgericht Mannheim hat zwei einstweilige Verfügungen gegen den 54-jährigen Schweizer Moderator und den Heyne-Verlag wieder aufgehoben.

Das gab ein Gerichtssprecher am Freitag bekannt. Damit kann auch Kachelmanns Buch „Recht und Gerechtigkeit“ wieder mit voller Namensnennung vertrieben werden.

Die ehemalige Geliebte hatte Kachelmann der Vergewaltigung bezichtigt. Am Ende eines spektakulären Prozesses war der Wetterexperte im Mai 2011 freigesprochen worden.

Die Radiomoderatorin hatte sich zunächst erfolgreich dagegen gewehrt, dass Kachelmann sie in seinem Buch mit vollem Namen erwähnt. Nach einer mündlichen Verhandlung hob das Gericht die einstweilige Verfügung nun wieder auf.

Das Landgericht untersagte es Kachelmann allerdings, die Ex-Geliebte „Kriminelle“ zu nennen. Die Bezeichnung als „Falschbeschuldigerin“ bleibt hingegen erlaubt.

Selbst an die Öffentlichkeit gegangen

Kachelmanns Anwalt Ralf Höcker hatte argumentiert, die Ex-Geliebte müsse eine Namensnennung dulden, da sie sich selbst nach Ende des Strafprozesses in die Öffentlichkeit begeben hatte – unter anderem mit einem Interview und einem Titelfoto in der deutschen Zeitschrift „Bunte“.

Der Münchner Heyne-Verlag hatte zwischenzeitlich eine modifizierte Auflage mit abgekürztem Namen auf den Markt gebracht. Zu möglichen Schadenersatzforderungen wollte sich der Verlag am Freitag nicht äussern.

„Ob ein Schaden entstanden ist, ist im Moment noch nicht absehbar“, sagte Verlagsjurist Rainer Dresen der Nachrichtenagentur dpa. Der Rechtsanwalt der ehemaligen Geliebten, Manfred Zipper, kündigte an, Rechtsmittel gegen den Entscheid zu prüfen.

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