Der Aargauer Regierungsrat hat Vorschläge auf den Tisch gelegt, wie die vom Bund im Raumplanungsgesetz vorgeschriebene Mehrwertabgabe bei Einzonungen von Bauland im Kanton umgesetzt werden soll. Er schlägt vor, auf den Planungsvorteilen eine Abgabe von 20 oder 30 Prozent einzuführen.
Im Aargau soll auch eine Mehrwertabgabe für Um- und Aufzonungen eingeführt werden, wie Regierungsrat Stephan Attiger (FDP) am Freitag vor den Medien in Aarau sagte.
Der Aargau muss das kantonale Baugesetz entsprechend revidieren. Das Schweizer Volk hatte im März 2013 das Raumplanungsgesetz gutgeheissen. Das Gesetz ist seit Mai 2014 in Kraft. Die Kantone haben fünf Jahre Zeit, die Vorgaben umzusetzen.
Das Aargauer Volk hatte im September 2009 das neue kantonale Baugesetz gutgeheissen. Im damaligen Gesetzesentwurf hatte der Regierungsrat eine Mehrwertabgabe auf neu eingezontem Land vorgesehen. Die bürgerliche Mehrheit des Parlaments kippte die Abgabe in letzter Minute aus dem Gesetz.
Wird zum Beispiel eine landwirtschaftliche Fläche als Bauland eingezont, so hat diese Fläche mehr Wert als zuvor. Auf diesem Mehrwert soll der Landeigentümer eine Abgabe bezahlen müssen: die Mehrwertabgabe.
Zwei Varianten zur Diskussion gestellt
Die Abgabe muss gemäss Bund mindestens 20 Prozent des Mehrwertes betragen. Eine Variante des Aargauer Regierungsrates sieht vor, dass der Kanton diesen Mindestansatz übernimmt und den Gemeinden die Möglichkeit gibt, einen höheren Wert festzulegen.
Eine zweite Variante sieht vor, für den gesamten Kanton einen einheitlichen Ansatz von 30 Prozent festzulegen. Die Einnahmen sollen je hälftig an den Kanton und die Gemeinden gehen.
Das Geld soll für die Entschädigung bei Auszonungen verwendet werden. Auch für die Aufwertung öffentlicher Räume und für die Förderung der Qualität sollen die Gelder eingesetzt werden.
Bei einem Mindestansatz von 20 Prozent rechnet der Kanton innerhalb von 20 Jahren mit Mehreinnahmen von 100 Millionen Franken. Es gehe um rund 100 Hektaren Land, bei einem Quadratmeterpreis von 400 Franken, sagte Kantonsplaner Daniel Kolb. Die Berechnungsfrist umfasst die Jahre von 2020 bis 2040.
Bauland soll genutzt werden
Auch für Abgaben bei Um- und Aufzonungen schickte der Regierungsrat zwei Varianten in die Anhörung. Als Möglichkeit sollen die Gemeinden frei sein, Um- und Aufzonungen unter die Mehrwertpflicht zu unterstellen.
Oder der Kanton legt fest, dass ein Landeigentümer mindestens 20 Prozent des Mehrwertes abgeben muss, wenn wegen der Umzonung der Wert des Grundstückes um 30 Prozent steigt. Diese Einnahmen sollen in beiden Fällen vollständig in die Gemeindekassen fliessen.
Mit der Teilrevision des Baugesetzes möchte der Regierungsrat zudem erreichen, dass Eigentümer von eingezontem Land verpflichtet werden, das Land innerhalb einer gewissen Frist zu überbauen oder zu verkaufen. Der Gemeinderat soll eine entsprechende Verfügung erlassen können.
Dies soll gemäss Vorschlag des Regierungsrates jedoch einzig bei Baugebieten möglich sein, die für die Entwicklung einer Gemeinde von Bedeutung sind.
Parteien und Verbänden können sich zu den Vorschlägen des Regierungsrates bis zum 23. Juni äussern.