Kanton Aargau bietet amtliche Formulare im Mietwesen kostenlos an

Der Kanton Aargau stellt seit Anfang Jahr die amtlichen Formulare zur Mitteilung von Mietzinsänderungen oder Kündigungen auf seiner Website kostenlos zur Verfügung. Zuvor hatte der Hauseigentümerverband (HEV) Aargau das private Monopol, die amtlichen Formulare anzubieten.

Der Kanton Aargau stellt seit Anfang Jahr die amtlichen Formulare zur Mitteilung von Mietzinsänderungen oder Kündigungen auf seiner Website kostenlos zur Verfügung. Zuvor hatte der Hauseigentümerverband (HEV) Aargau das private Monopol, die amtlichen Formulare anzubieten.

Das Monopol des HEV Aargau sei in letzter Zeit vermehrt Zielscheibe der Kritik und von Beanstandungen geworden, hält der Regierungsrat in seiner Antwort vom Freitag zu einem Parlamentsvorstoss aus den Reihen von SVP und CVP fest.

In anderen Kantonen seien amtliche Formulare längst frei und kostenlos im Internet zugänglich. Seit Anfang Jahr bestehe auch im Aargau für die Vermieter oder Verpächter keine Verpflichtung mehr, gegen Entgelt bei einem privaten Anbieter amtliche Formulare zu beziehen.

Bisherige Praxis war „ungewöhnlich“

Die Herausgabe der vom Bund vorgeschriebenen amtlichen Formulare im Mietwesen durch den Kanton habe nichts mit einer Verstaatlichung zu tun, hält der Regierungsrat zur Kritik der Grossräte aus den Reihen von SVP und CVP fest.

Dass der Kanton diese Aufgabe bisher einem privatrechtlichen Verband zur ausschliesslichen und entgeltlichen Ausübung übertragen habe, erscheine im schweizerischen Vergleich heute „eher als ungewöhnlich“.

Im Zeitalter von Internet und E-Government sei es selbstverständlich, wenn der Staat die von ihm vorgeschriebenen Formulare den betroffenen Kreisen elektronisch und unentgeltlich zur Verfügung stelle.

Neue Schlichtungsbehörde

Privatpersonen und Liegenschaftsverwaltungsfirmen hätten jedoch weiterhin die Möglichkeit, die selbst kreierten Formulare vom Kanton genehmigen zu lassen. Auf diesen Formularen müssen Vermieter ausfüllen, wenn sie etwa den Mietzins oder die Nebenkosten anheben wollen.

Die Vertragsänderung kann der Mieter innerhalb von 30 Tagen seit Empfang bei der neuen Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht als missbräuchlich anfechten. Diese Behörde befindet sich jeweils beim Bezirksgericht jenes Bezirks, in welchem das Mietobjekt liegt.

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