Der Kanton Solothurn zieht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Einbürgerung zweier Kinder aus einer türkischer Zweitfamilie ans Bundesgericht weiter. Der Kanton will die beiden ausserehelichen Töchter, die in der Türkei leben, nicht einbürgern.
Man habe beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht, teilte die Abteilung Bürgerrecht des kantonalen Volkswirtschaftsdepartementes am Mittwoch mit. Bis zum Abschluss des Verfahrens vor Bundesgericht will die Abteilung keine Auskünfte zum Fall erteilen.
Im Februar hatte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Kantons gegen einen positiven Entscheid des Bundesamtes für Migration abgewiesen. Laut Bundesverwaltungsgericht darf es keine Rolle spielen, dass der Vater der beiden Töchter nach Ansicht des Kantons «hochgradig rechtsmissbräuchlich» handelte.
Der heute 54-jährige Mann hatte 1988 eine Schweizerin geheiratet. Gestützt auf diese Ehe wurde der Türke 1995 im Kanton Solothurn erleichtert eingebürgert. Zwei Jahre später liess sich das Paar scheiden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mann in seiner Heimat mit einer türkischen Frau bereits eine aussereheliche Tochter.
Kein Pass für älteste Tochter
Innerhalb von 15 Monaten nach der Scheidung gebar seine türkische Partnerin zwei weitere Mädchen. 2002 anerkannte der Vater die drei Kinder offiziell und übersiedelte zu seiner Zweitfamilie in die Türkei. 2008 stellte er auf Basis seines eigenen Schweizer Bürgerrechts ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung der Töchter.
Laut Bundesverwaltungsgericht können die beiden «sinngemäss» als integriert gelten, obwohl sie noch nie in der Schweiz waren. Das Gesetz stelle in solchen Fällen keine hohen Anforderungen. Es genüge, dass sie in der Türkei mit ihrem Vater zusammenlebten, an einer Privatschule deutsch lernten und die Sprache «mittelmässig» beherrschten.
Was den vom Kanton geltend gemachten Rechtsmissbrauch durch den Vater betrifft, verweist das Gericht darauf, dass gemäss der bis im Februar 2011 geltenden Gesetzeslage eine Nichtigerklärung der Einbürgerung innert fünf Jahren möglich gewesen ist.
Die Frist ist mittlerweile zwar auf acht Jahre erhöht worden. Allerdings habe der Gesetzgeber damit auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Nichtigerklärung der Einbürgerung zeitlich nicht unbegrenzt möglich sei, hält das Bundesverwaltungsgericht fest.