Kantonale Asylunterkunft in Wohnhäusern in Aarburg AG ist rechtens

Die rund 90 Asylsuchenden in den zwei vom Kanton Aargau gemieteten Wohnhäusern in Aarburg AG müssen definitiv nicht ausziehen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Gemeinde abgewiesen. Aarburg hatte ein Nutzungsverbot verhängt und ein Baugesuch gefordert.

In diesem Wohnhaus in Aarburg AG leben asylsuchende Familien: Für die Nutzung der Wohnungen als Asylunterkunft braucht es keine Bewilligung, wie das Bundesgericht entschied (Archivbild). (Bild: sda)

Die rund 90 Asylsuchenden in den zwei vom Kanton Aargau gemieteten Wohnhäusern in Aarburg AG müssen definitiv nicht ausziehen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Gemeinde abgewiesen. Aarburg hatte ein Nutzungsverbot verhängt und ein Baugesuch gefordert.

Mit der Abweisung der Beschwerde erteilte das Bundesgericht dem Gemeinderat eine Abfuhr. Die Richter in Lausanne stützten den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichtes und damit die Position des Departements von Gesundheitsdirektorin Susanne Hochuli (Grüne).

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass für die Nutzung der Wohnhäuser als Asylunterkunft keine Bewilligung für eine Zweck- oder Nutzungsänderung notwendig ist. Die Unterkunft in der Wohn- und Gewerbezone ist zonenkonform, wie aus dem am Donnerstag publizierten Beschwerdeentscheid hervorgeht.

Der Kanton Aargau und die Gemeinde liegen sich seit März 2014 in den Haaren. Der Gemeinderat forderte vom Kanton ein Baugesuch für die Nutzungsänderung. Er verfügte auch ein Nutzungsverbot, wonach die Wohnungen nicht durch Asylbewerber bezogen werden dürften.

Nur Sexbetriebe sind in der Zone verboten

Für die Umnutzung ohne bauliche Massnahme ist gemäss Bundesgericht nur dann eine Bewilligung notwendig, wenn das Haus in der falschen Zone steht oder deutlich mehr Immissionen entstehen.

Die beiden Wohnhäuser an der Aarburger Lindengutstrasse mit insgesamt 15 Wohnungen liegen jedoch in der Wohn- und Gewerbezone (WG 3A). Diese Zone ist für Wohnen sowie für mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Verboten sind gemäss kommunaler Nutzungsordnung einzig Betriebe des Sexgewerbes.

Dass asylsuchende Familien in den Häusern wohnen, ist gemäss Bundesgericht vergleichbar mit Studentenunterkünften und Wohngemeinschaften. Die Asylsuchenden sind auf die bestehenden Wohnungen aufgeteilt. Sie kochen und schlafen im Familienverbund. Es gibt keine Gemeinschaftsküche.

Gemeindeautonomie nicht verletzt

Als unbegründet weist das Bundesgericht auch die Kritik der Exekutive von Aarburg zurück, der Kantone habe mit seinem Vorgehen die Autonomie der Gemeinde verletzt, weil diese kein Bewilligungsverfahren habe durchführen können. «Für eine nicht baubewilligungspflichtige Massnahme ist auch kein Baubewilligungsverfahren durchzuführen», machen die Richter klar.

In den beiden Wohnhäusern leben seit Juli 2014 mehrheitlich Familien aus Syrien. Weitere Asylsuchende stammen aus Tibet und aus Afghanistan. Es sind Personen im Asylverfahren oder mit einer vorläufigen Aufnahme. Der Betrieb läuft ohne nennenswerte Probleme.

Der Gemeinderat und ein Teil der Bevölkerung kämpften vehement gegen die Unterkunft. Bürger hatten sogar ein «Protestgrillen» gegen das Vorgehen des Kantons veranstaltet. In der Nachbargemeinde von Olten SO leben 7500 Einwohner. Der Ausländeranteil beträgt 42 Prozent.

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