Das Walliser Kantonsgericht hat in zweiter Instanz die gegen einen Sexualstraftäter ausgesprochene Freiheitsstrafe nur leicht gesenkt: von 13 auf 11 Jahre und acht Monate. Hingegen hob es die gegen ihn verfügte Verwahrung zu Gunsten stationärer Massnahmen auf.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann vor, Mitte der 90er Jahre mehrere Mädchen unter 16-Jahren im Sport- und Freizeitcenter Fiesch VS sexuell belästigt zu haben. Er drang nachts ins Center ein und betäubte die schlafenden Mädchen, bevor es zu sexuellen Übergriffen kam.
Nach dem gleichen Muster verging er sich im Jahre 2000 an drei Schülerinnen des Nobelinternats L’Aiglon College in Villars-sur-Ollon VD, was schweizweit für Aufsehen sorgte.
Ausserdem soll der Mann 1998 eine junge Frau „grausam vergewaltigt haben“, wie das Kantonsgericht am Dienstag in einem Communiqué schreibt. Schliesslich wurde ihm vorgeworfen, 2007 im Kanton Solothurn einen Mann verletzt zu haben, dessen Tochter er nachstellte.
Verurteilter legte Berufung ein
Im Sommer 2011 war der Mann daher in erster Instanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung und weiteren Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden. Viele Delikte waren zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits verjährt.
Das Kreisgericht Oberwallis ordnete ausserdem die Verwahrung des Mannes an. Dieser legte gegen das Urteil Berufung ein und bestritt vor allem die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung im Jahre 1998.
Gutachterin: „Mann ist behandelbar“
Das Walliser Kantonsgericht sei in seinem Urteil vom 20. September zum Schluss gelangt, „dass in zwei Anklagesachverhalten die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichten“, heisst es im Communiqué. In diesen beiden Punkten sprach es den Beschuldigten frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche.
Im Falle der Vergewaltigung 1998 hatte das Gericht „keine ernsthaften Zweifel“ an der Täterschaft des Mannes. Schliesslich reduzierte es aufgrund der Teilfreisprüche die gegen den Mann verhängte Freiheitsstrafe leicht.
Da die Gerichtsgutachterin die Behandelbarkeit der psychischen Störung des Mannes ausdrücklich bejahte, ordnete das Kantonsgericht anstelle der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer Strafanstalt an.