Kantonsparlament heisst Änderungskündigungen gut

Solothurner Staatsangestellten kann künftig gekündigt werden, wenn sie eine zumutbare Änderung des Arbeitsverhältnisses nicht akzeptieren wollen. Der Kantonsrat hat am Dienstag das Staatspersonalgesetz entsprechend ergänzt. Der Entscheid fiel einstimmig.

Solothurner Staatsangestellten kann künftig gekündigt werden, wenn sie eine zumutbare Änderung des Arbeitsverhältnisses nicht akzeptieren wollen. Der Kantonsrat hat am Dienstag das Staatspersonalgesetz entsprechend ergänzt. Der Entscheid fiel einstimmig.

Bisher waren im Gesetz drei wesentliche Gründe aufgeführt, die zu einer ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses führen können. Aufgehoben werden kann die Arbeitsstelle, wenn die Zuweisung eines andern Arbeitsbereichs nicht möglich ist, der Angestellte wegen mangelnder Eignung nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder wenn er eine strafbare Handlung begangen hat.

Mit der Änderung des Staatspersonalgesetzes kann der Kanton auch Änderungskündigungen aussprechen. Konkret heisst das: Bei betrieblichen Umstrukturierungen können neue Anstellungsbedingungen angeboten werden. Wenn der betroffene Arbeitnehmende mit der Änderung nicht einverstanden ist, kann ihm gekündigt werden.

Unabdingbare Voraussetzung für eine Änderungskündigung beim Kanton ist die Umgestaltung der Anstellungsbedingungen im Zuge einer betrieblichen Reorganisation oder Umstrukturierung. Zudem dürfen die Änderungen der Arbeitsbedingungen nur «innerhalb der Grenzen der Zumutbarkeit» erfolgen.

Kanton bekommt mehr Flexibilität

Die Vorlage des Regierungsrates war im Rat unbestritten. Reorganisationen oder die Zusammenlegungen von Ämtern bedingten flexiblere Lösungen, waren sich die Sprecher aller Fraktionen einig. In der Privatwirtschaft seien Änderungskündigungen längst gängige Praxis.

SP und Grüne lobten vor allem die mit der Vorlage verbundene Berücksichtigung der stellenbedingten Bereitschaftsdienste in den Lohnfortzahlungen. Die bisherige Regelung habe im Krankheitsfall zu massiven Lohnausfällen führen können.

Vorbehalte hatte einzig die SVP. Die Berücksichtigung von Inkonvenienzentschädigungen in den Lohnfortzahlungen sowohl bei Krankheit als auch bei Unfall seien in der Privatwirtschaft nicht üblich und verursache Mehrkosten von einer halben Million Franken auf Kosten der Steuerzahler.

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