Indianergeschichten landen wohl selten auf den Tischen von Richtern. Beim Europäischen Gerichtshof war das nun anders: Die Juristen mussten klären, wer den Namen des Apachenhäuptlings Winnetou wie nutzen darf.
Ist «Winnetou» eine Marke? Bis zur Antwort auf diese Frage dürfte es noch dauern. Der Karl-May-Verlag konnte sich am Freitag vor dem Europäischen Gerichtshof zwar erfolgreich gegen eine Löschung seiner Wortmarke wehren. Die Luxemburger Richter schickten den Fall aber zurück an das Europäische Markenamt. Dieses muss nun neu entscheiden.
Bereits 2003 hatte sich der Bamberger Verlag den Namen der Romanfigur für Waren wie Körperpflegeartikel, Konfitüre, Tee und Schmuck schützen lassen. Dagegen wehrte sich die Münchner Constantin Film – zunächst erfolgreich.
Das Filmunternehmen erreichte, dass das Markenamt den Schutz für fast alle Produkte wieder aufhob. Denn: Der deutsche Verbraucher denke bei Winnetou an «einen fiktiven, edlen und guten Indianerhäuptling», befand das Amt. Deshalb sei der Begriff nicht aussagekräftig genug, um als Marke geschützt zu werden.
Noch nicht rechtskräftig
Diese Begründung gefiel dem EU-Gericht nicht. Sie sei «äusserst allgemein und abstrakt». Das Markenamt habe insbesondere nicht erklärt, warum Verbraucher bei dem Namen «Winnetou» zunächst an den fiktiven Häuptling und Indianer im Allgemeinen dächten. Ausserdem habe sich die Behörde an die Rechtsprechung deutscher Gerichte gebunden gefühlt, statt eigenständige Beurteilungen zu treffen. Gegen das Urteil des EU-Gerichts kann die Constantin Film noch in die nächste Instanz gehen.
Der Indianer Winnetou ist gemeinsam mit seinem Blutsbruder Old Shatterhand eine der Hauptfiguren einer Romanserie des 1842 in Sachsen geborenen Abenteuerautors Karl May. Berühmt wurde der Häuptling der Apachen unter anderem durch Verfilmungen mit dem letzten Sommer verstorbenen Pierre Brice.