Das Aargauer Obergericht hat allen Betreibungsämtern die gleiche Software verordnet. Dazu sei es als Aufsichtsbehörde berechtigt, stellt das Bundesgericht fest. Es ist auf die Beschwerden zweier Gemeinden gegen diesen Beschluss jedoch nicht eingetreten.
Spreitenbach und Niederrohrdorf machten vor dem Bundesgericht geltend, dass mit dem Beschluss des Aargauer Obergerichts ihre Gemeindeautonomie tangiert werde. Beide Kommunen wollten die bisherige Software weiterbenützen.
Wegen dieser war es in den Jahren 2009 und 2010 in den aargauischen Betreibungsämtern jedoch zu Problemen gekommen. Sie reichten von einer langen Reaktionszeit bis zum Totalausfall in zwei Ämtern. Aus diesem Grund sah sich das Obergericht als Aufsichtsbehörde der Betreibungsämter zum Handeln gezwungen.
Wie dem am Freitag publizierten Urteilen zu entnehmen ist, wünschten die Gemeindevertretungen bei der Evaluierung der Betreibungssoftware keine Mitwirkung in der Projektgruppe, sondern begnügten sich mit der Orientierung über die einzelnen Schritte.
Der Beschaffungsauftrag wurde öffentlich ausgeschrieben und gegen den Zuschlag vom Mai 2013 gab es keine Opposition.
Als die Gemeinden Niederrohrdorf und Spreitenbach vom Obergericht über die Installation und Einführung der neuen Software informiert wurden, regte sich Widerstand. Spreitenbach erhielt von der Aufsichtsbehörde die Genehmigung noch bis Ende dieses Jahres zu benützen.
Die Begehren der beiden Gemeinden, gänzlich auf das neue Programm zu verzichten, wurden abgelehnt.
Das Bundesgericht kommt in den Entscheiden zum Schluss, dass das Aargauer Obergericht seine Kompetenzen nicht überschritten hat. Dieses hat die rechtliche und die administrative Aufsicht über die Betreibungsämter. Es darf bei Mängeln demnach auch Massnahmen hinsichtlich der EDV treffen.
Jedoch ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerden eingetreten. Die Gemeinden seien in dieser Frage nicht beschwerdeberechtigt. In ihrer Kompetenz liegt hingegen die Anstellung der Betreibungsbeamten und die Besoldung des Personals. (Urteile 5A_385/2014 und 5A_430/2014 vom 24.10.2014)