Öffentlich beurkundete Verträge sollen künftig nicht mehr zwingend auf Papier, sondern auch elektronisch erstellt und benutzt werden dürfen. Der Bundesrat plant, das Recht in dieser Hinsicht zu modernisieren.
Originale von öffentlichen Urkunden – sogenannte Urschriften – müssen heute zwingend in Papierform erstellt werden. Das führt zur paradoxen Situation, dass die Dokumente auf Computer geschrieben, danach ausgedruckt und unterschrieben werden, aber für den elektronischen Geschäftsverkehr wieder eingescannt und von der Urkundsperson bestätigt werden müssen.
Der Bundesrat strebt für dieses „Hin und Her“ eine effizientere und einfachere Lösung an, wie das Bundesamt für Justiz (BJ) am Freitag mitteilte. Die elektronische Dokumentation werde immer wichtiger. Die Regierung sandte deshalb eine Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) in die Vernehmlassung. Die Frist läuft bis zum 26. März 2013.
Kernstück der Reform ist die vollständige elektronische Beurkundung. Urkundspersonen – etwa Notare – erstellen die elektronischen Urschriften und diese sollen im Geschäftsverkehr in dieser Form auch benutzt werden dürfen. Öffentlich beurkundet werden müssen beispielsweise Grundstückkaufverträge oder Gesellschaftsverträge für Aktiengesellschaften.
Bund regelt zentrale Fragen
Da die Hoheit über die Beurkundung bei den Kantonen liegt, schafft die ZGB-Revision konkret lediglich die Möglichkeit zur elektronischen Beurkundung. Der Bundesrat soll jedoch zentrale Fragen regeln zu elektronischen Signaturen oder zum Datenformat der elektronischen Urschriften. Angestrebt wird laut BJ eine technologieneutrale Lösung.
Genauso wie heute die Papier-Urschriften aufbewahrt werden, soll es auch für die elektronischen Urschriften eine Aufbewahrungspflicht geben. Dabei soll der Bund ein System betreiben, welches die Aufbewahrung und Registrierung der elektronischen öffentlichen Urkunden ermöglicht. Zur Beweissicherung gelten die in diesem Register gespeicherten Urkunden als massgebliche Originale.
Gleichzeitig mit der Modernisierung will der Bundesrat auch zahlreiche Regelungen im Gesetz verankern, die sich in den vergangenen Jahren durch die Rechtspraxis ergeben haben. Dazu gehören beispielsweise die Mindest-Anforderungen an Urkundspersonen und an den Ablauf von Beurkundungen.