Die Eltern eines bei einem Riverrafting-Unfall ums Leben gekommenen Mädchens bekommen keinen Schadenersatz. Die Familie aus Regensdorf ZH ist vor dem Zürcher Obergericht bereits zum zweiten Mal abgeblitzt – diesmal wegen eines von ihrem Anwalt begangenen Formfehlers.
Die Klasse des tödlich verunglückten Mädchens hatte im Juli 2007 im Rahmen eines Abschlussausflugs eine Tour auf der Saane gebucht. Die Schüler fuhren in drei hintereinander fahrenden Booten von Gstaad BE nach Château-d’Oex VD.
Dabei kenterte ein Boot, weil es auf das vordere auffuhr. Die Schülerin aus Regensdorf verfing sich mit ihrer Schwimmweste unter Wasser. Sie konnte erst nach einigen Minuten befreit werden und starb später im Spital.
Die Familie der 15-Jährigen hatten von der Schulbehörde einen Schadenersatz sowie eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt 180’000 Franken gefordert. Sowohl das Bezirksgericht Dielsdorf ZH als auch das Zürcher Obergericht wiesen die Klage jedoch ab.
Das Bundesgericht schliesslich hob das Urteil auf und verlangte vom Obergericht eine Neubeurteilung des Falles. Die Klage wurde nun aber erneut abgewiesen, wie das «Regionaljournal Zürich-Schaffhausen» von Radio SRF am Montag berichtete.
Gericht macht Formfehler geltend
Konkret ging es um ein Gutachten, das die Eltern gefordert hatten. Dieses sollte Aufschluss geben, ob sich die gesamte für das Riverrafting vorgesehene Strecke für das Durchfahren mit Jugendlichen im Alter von 15 Jahren eignet. Der Anwalt der Familie hatte die Expertise zwar gefordert – jedoch nach Meinung des Obergericht formaljuristisch nicht korrekt.
Die neue Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt nämlich eine strenge Rügepflicht. Dies bedeutet, dass ein Kläger beim Weiterzug eines Urteils den Entscheid der Vorinstanz rügen muss. Der Anwalt der Familie hatte zwar die Prüfung eines Gutachtens verlangt. Er rügte das Gericht aber nicht, die Prüfung eines solches versäumt zu haben.
Die Familie kann den Entscheid des Zürcher Obergerichts erneut vor Bundesgericht ziehen. Ob sie davon Gebrauch macht, ist noch unklar.