Kein Strafverfahren: Baschi Dürr wurde nicht verleumdet

Die Basler Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren wegen mutmasslicher Verleumdung des Basler Regierungsrats Baschi Dürr im Zusammenhang mit einer Hausbesetzung ein. Der Tatbestand sei nicht erfüllt.

Signalisiert derzeit wenig Interesse daran, das Departement zu wechseln und fürs Präsidialdepartement ins Rennen zu steigen: Der Basler Justiz- und Sicherheitsdirektor Baschi Dürr (FDP).

(Bild: Nils Fisch)

Die Basler Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren wegen mutmasslicher Verleumdung des Basler Regierungsrats Baschi Dürr im Zusammenhang mit einer Hausbesetzung ein. Der Tatbestand sei nicht erfüllt.

Es gebe keine Anhaltspunkte für eine wissentlich und willentliche Diskreditierung Dürrs, heisst es in einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom Montag. Einträge im Einsatzprotokolls des Fahndungsdienstes der Polizei seien offensichtlich auf Missverständnisse oder Fehlinterpretationen telefonisch übermittelter Informationen zurückzuführen.

Anlass für die Strafanzeige Dürrs war ein Artikel in der «Basler Zeitung» vom 7. Januar. In diesem wurde dem Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vorgeworfen, bei der Polizei die Duldung einer Hausbesetzung in der St. Johanns-Vorstadt angeordnet zu haben. Die Zeitung berief sich dabei auf ein Einsatzprotokoll.

«Lüge», «falsche Vorwürfe», «Unterstellungen»: Es sind klare Worte gewesen, die das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) wählte, um sich gegen einen Artikel in der «Basler Zeitung» zu wehren.

Dagegen wehrte sich Dürr und erstattet Strafanzeige wegen Verleumdung gegen Unbekannt. Inhaltlich sei die in der BaZ abgebildete Passage aus dem Protokoll falsch. Der Entscheid über das Vorgehen der Polizei sei wie immer bei den zuständigen Stellen der Kantonspolizei gefallen.

Indem sich die BaZ auf ein Einsatzprotokoll bezog, hat sie gemäss Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht jedoch die Wahrheit veröffentlicht. Der Tatbestand der Verleumdung sei damit nicht erfüllt. Wegen der unrechtmässigen Weitergabe des Protokolls werde das Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen Unbekannt indes separat weitergeführt.

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