Der Aargauer Verein Adonia erhält vom Bund zu Recht kein Geld für seine Kinder- und Jugendarbeit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden und eine Beschwerde von Adonia abgewiesen. Der Verein setzte vor allem auf Glaubensvermittlung und Bekehrung. Die Jugendarbeit sei einzig Mittel zum Zweck.
Der Verein mit Sitz in Brittnau AG bezeichnet sich auf seiner Website als «strukturierte Jugendorganisation auf der Basis der evangelischen Allianz». Der Verein mit vollamtlichen Angestellten wie Lehrern und Musikern organisiert pro Jahr mehr als 40 Musicalcamps mit mehr als 2500 Teilnehmenden.
Daher hatte der Verein beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ein Gesuch um Finanzhilfen für die Betriebsstruktur sowie für die regelmässige Kinder- und Jugendarbeit gestellt. Das BSV lehnte das Gesuch um Subventionen gemäss Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) im August 2014 ab.
Der Verein biete den Kinder und Jugendlichen nicht die im Gesetz vorgesehene Förderung an. Er stelle vielmehr die religiöse Unterweisung und die Verbreitung seiner Glaubensgrundlagen in den Vordergrund.
Mehr Missionierung als Jugendarbeit
Die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen sei nur Mittel zum Zweck. Der Verein erfülle die Merkmale der evangelikalen Bewegung. Die Lager würden zum Anlass genommen, die biblische Botschaft zu verkünden. Die Kinder und Jugendlichen würden instrumentalisiert.
Gegen den Entscheid des BSV wehrte sich Adonia mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht – und blitzte ab. Das Gericht stützt die Auffassung der Vorinstanz, dass es dem Verein vor allem um religiöse Bekehrung und weniger um Jugendarbeit geht.
Die Angebote und Aktivitäten würden beinahe ausnahmslos mit der biblischen Geschichte und christlichen Lehre verbunden, schreibt das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen.
Christliche Werte als Basis
Das Bundesamt für Sozialversicherungen habe zu Recht festgestellt, dass die «vorrangig auf den egozentrischen Zweck der Glaubensvermittlung und Bekehrung» ausgerichtete Kinder- und Jugendarbeit unvereinbar mit den Zielen des Förderungsgesetzes und den Subventionsnormen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht macht jedoch klar, dass eine auf christlichen Grundwerten erbrachte ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit durchaus Finanzhilfe erhalten kann. Als Beispiel wird die Arbeit der «Jungwacht Blauring Schweiz» und des «Cevi Schweiz» genannt.
Führe eine christliche Organisation ihre Aktivitäten und Angebote aufgrund ihrer christlichen Grundhaltung durch, so sei entscheidend, dass die Organisation vielfältige Aktivitäten anbiete. Diese müssten der Entwicklung junger Menschen förderlich sein und nicht vorrangig den eigenen missionarischen Zwecken dienen.
(Urteil B-5202/2014, B-7280/2014 vom 2. Oktober 2015)