Der Kanton Solothurn will und kann den von der Schliessung bedrohten Raubtierpark von René Strickler in Subingen finanziell nicht unterstützen. Die Regierung weist eine in einer Petition erhobene Forderung zurück.
Die Gruppe «Pro Raubtierpark René Strickler» hatte die Petition am 4. Mai eingereicht. Darin wurde gefordert, dass der Kanton Solothurn den Raubtierpark unter seine Schirmherrschaft stellen, diesen finanziell unterstützen sowie beim Bund Subventionen beantragen soll.
Zudem wird in der Bittschrift vorgeschlagen, einen Neubau des Raubtierparks auf den noch verfügbaren Flächen des Industrieareals Attisholz Süd grob zu analysieren. Der Solothurner Regierungsrat könne dieser Bittschrift nicht entsprechen, teilte die Staatskanzlei am Dienstag mit.
Keine gesetzlichen Grundlagen
Das in der Petition geforderte finanzielle Engagement des Kantons Solothurn bedinge eine gesetzliche Grundlage. Diese sei nicht gegeben, wird die Absage begründet. Der Betrieb eines Raubtierparkes auf dem Industrieareal Luterbach lasse sich mit den planerischen Absichten nicht vereinbaren. Zudem seien keine geeigneten Flächen verfügbar.
Die Abgabe eines Grundstückes, das im Besitze des Kantons steht, ist für die Solothurner Regierung gleichbedeutend wie eine direkte finanzielle Unterstützung. Die Regierung weist darauf hin, dass auch auf Bundesebene keine gesetzlichen Grundlagen bestehen, welche die finanzielle Unterstützung des Raubtierparkes ermöglichen würden.
Über dem Raubtierpark von René Strickler mit seinen 20 Tiger, Löwen, Bären und Pumas sowie mehreren Hunden, Ziegen und Schweinen schwebt das Damoklesschwert. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt hätte Strickler das Gelände in den kommenden Wochen definitiv räumen müssen.
Vor Bundesgericht hängig
Die Kleintiere hätten laut Gerichtsbeschluss bis am 15. Juni das Gelände verlassen müssen, die Raubtiere bis spätestens am 15. Juli. Gegen das vom solothurnischen Obergericht bestätigte erstinstanzliche Urteil legte Strickler inzwischen Beschwerde ein.
Das Bundesgericht will zuerst über das Gesuch um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Parkverantwortlichen entscheiden. Es räumte dem Obergericht des Kantons Solothurn eine Frist bis zum 1. Juli ein, um sich zur Forderung nach der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu äussern.