Keine lebenslange Verwahrung für Lucies Mörder

Das Bundesgericht hat die lebenslange Verwahrung des Mörders von Lucie aufgehoben. Laut den Richtern in Lausanne darf die Massnahme nur angeordnet werden, wenn der Täter auch tatsächlich auf Lebzeiten als unbehandelbar erachtet wird. Das sei hier nicht der Fall.

Kerzen, Blumen und Briefe zum Gedenken an Lucie (Archiv) (Bild: sda)

Das Bundesgericht hat die lebenslange Verwahrung des Mörders von Lucie aufgehoben. Laut den Richtern in Lausanne darf die Massnahme nur angeordnet werden, wenn der Täter auch tatsächlich auf Lebzeiten als unbehandelbar erachtet wird. Das sei hier nicht der Fall.

Mit seinem Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde des Täters gutgeheissen und den Entscheid des Aargauer Obergerichts vom Oktober 2012 aufgehoben.

Dieses wird neu zu entscheiden haben, ob eine ordentliche Verwahrung anzuordnen ist. Auch diese dauert zeitlich unbeschränkt, wenn sich an der Gefährlichkeit des heute 30-jährigen Schweizers nichts ändert.

«Dauerhaft untherapierbar»

Er war vom Obergericht wegen Mord zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Als Sicherheitsmassnahme ordnete das Gericht zudem seine lebenslängliche Verwahrung an. Die entsprechende Bestimmung war nach Annahme der Verwahrungsinitiative im Jahr 2004 ins Strafgesetzbuch aufgenommen worden.

Eine lebenslange Verwahrung kommt demnach nur in Betracht, wenn der Täter «dauerhaft nicht therapierbar» ist. Das Obergericht war davon ausgegangen, dass Psychiater keine Prognosen für sehr lange Zeiträume abgeben könnten. Es müsse deshalb genügen, wenn jemand für einen Zeitraum von rund 20 Jahren als unbehandelbar erachtet werde.

Christoph Blochers Meinung

Das Bundesgericht hat dieser Sicht der Dinge nun widersprochen und entschieden, dass lebenslänglich nur verwahrt werden darf, wer auch tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist, also ein zeitlich unbeschränktes Risiko für die Gesellschaft darstellt.

Dass bereits eine zeitlich begrenzte Gefährlichkeit genügen würde, ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus seiner Entstehungsgeschichte. Auch der Abstimmungskampf zur Volksinitiative liefere keine gegenteiligen Anhaltspunkte.

Thema seien damals diejenigen Täter gewesen, die aufgrund der heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse chronisch und für immer untherapierbar seien. Diese Ansicht habe bereits der seinerzeitige Justizminister Christoph Blocher vor dem Parlament vertreten.

Mit Modelaufnahmen geködert

Vor diesem Hintergrund habe Blocher auch die Meinung geäussert, dass die lebenslange Verwahrung vermutlich nie oder höchst selten ausgesprochen werde. Im Falle des Mörders von Lucie hätten die Gutachter nicht feststellen können, dass er auf Lebenszeit nicht behandelbar wäre. Die Voraussetzungen seien damit nicht erfüllt.

Der arbeitslose und drogenabhängige Koch hatte das 16-jährige Freiburger Au-pair-Mädchen Lucie 2009 in Zürich mit dem Versprechen geködert, Modelaufnahmen von ihr zu machen. Am 4. März 2009 brachte er das Mädchen in seiner Wohnung in Rieden bei Baden (AG) um.

Das Bezirksgericht Baden verurteilte ihn im Februar 2012 wegen Mord zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und ordnete seine ordentliche Verwahrung an. Auf Berufung der Staatsanwalt und der Angehörigen sprach das Obergericht eine lebenslange Verwahrung aus.

Bedingte Entlassung möglich

Eine Verwahrung wird erst im Anschluss an die Verbüssung der Freiheitsstrafe vollzogen. Eine ordentliche Verwahrung, die grundsätzlich ebenfalls unbefristet ist, kann regelmässig überprüft werden. Wenn zu erwarten ist, dass sich die verwahrte Person in Freiheit bewährt, kann sie bedingt entlassen werden.

Bei der lebenslänglichen Verwahrung kommt eine Überprüfung nur dann in Betracht, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse für eine Behandlungsmöglichkeit der verwahrten Person vorliegen.

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