Die Eidgenossenschaft muss einem in Frankreich langjährig inhaftierten Schweizer keinen Computer kaufen, den er zur Absolvierung eines Fernstudiums benötigen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen.
Der 31-Jährige ist schweizerisch-französischer Doppelbürger und sitzt seit Juni 2004 im französischen Roanne eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren ab. Der Mann war 2004 in Deutschland verhaftet und an Frankreich ausgeliefert worden. Mit einer bedingten Entlassung kann er frühestens im Jahr 2013 rechnen.
Vor zwei Jahren gelangte er mit dem Ersuchen an das Schweizer Generalkonsulat in Lyon, ihm eine einmalige Sozialhilfeleistung für Auslandschweizer in der Höhe von 350 Euro auszurichten. Das Geld sollte der Anschaffung eines Computers dienen, den er zur Absolvierung eines Fernstudiums in Fremdsprachen benötigen würde.
Sinnvoll, aber nicht notwendig
Das Bundesamt für Justiz wies das Gesuch jedoch ab, da bei seiner doppelten Bürgerschaft die französische vorherrsche. Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen nun abgewiesen. Welches Bürgerrecht als zentral zu betrachten ist, kann laut Gericht letztlich offen bleiben.
Entscheidend sei, dass Sozialhilfe nur ausgerichtet werden könne, wenn sie eine „für den Lebensunterhalt notwendige Auslage“ darstelle. Der Kauf des Computers zur Absolvierung des Fernstudiums erscheine zwar als sinnvolle Investition; mit Blick auf die Existenzsicherung sei der Mann darauf aber nicht angewiesen.
Die Deckung seines Lebensunterhalts sei während des Strafvollzugs offenkundig gewährleistet. Im übrigen erhalte er von seiner Mutter monatlich 120 Euro, und es könne davon ausgegangen werden, dass er sich das Geld für den Computer so zusammensparen könne. Der Entscheid kann noch beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil 2C_751/2010 vom 17.12.2011)