Das Volksschulamt des Kantons Zürich hat dem Verein «al Huda» zu Recht keine Bewilligung für den islamischen Kindergarten in Volketswil erteilt. Das hat das Bundesgericht entschieden.
Das Betriebskonzept erfüllt gemäss Bundesgericht die gesetzlichen Anforderungen für eine Privatschule mit religiöser Ausrichtung nicht. Die höchsten Richter in Lausanne stützen damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom Juli 2015.
Dieses hatte bemängelt, der auf den Arabisch- und Koranunterricht entfallende Anteil von 25 Prozent der zur Verfügung stehenden Stellenprozente gefährde die zu erreichenden Bildungsziele der Volksschule. Zudem verfügten die mit dem Arabisch- und Koranunterricht betrauten Personen nicht über einen anerkannten pädagogischen Ausweis.
Die Vorinstanz bemängelte darüber hinaus, dass im Kindergartenkonzept eine Trennung zwischen religiösen und weltlichen Inhalten fehle. Vielmehr bestehe die Auffassung, das religiöse Wissen bilde die Basis von allem, was später erlernt und erlebt werde. Das geht gemäss Verwaltungsgericht über die für Privatschulen zulässige Setzung eines religiösen Schwerpunktes hinaus.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft das im Volksschulgesetz festgehaltene Bekenntnis zu humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass es im Betriebskonzept an einem solchen Bekenntnis fehle.
Glaubensfreiheit nicht verletzt
Entgegen der Auffassung des Vereins wird gemäss Bundesgericht die Glaubens- und Gewissensfreiheit durch die Verweigerung der Betriebsbewilligung nicht verletzt. Die Glaubensfreiheit verpflichte den Staat zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität.
Die Bewilligung für den Betrieb des Kindergartens sei in diesem Fall aber nicht verweigert worden, weil der Verein einer bestimmten Religion verbunden sei. Vielmehr sei der Grund, dass die Bedingungen für das Führen einer Privatschule nicht erfüllt worden seien.
Wie aus dem Entscheid hervorgeht, begründet die Glaubens- und Gewissensfreiheit keinen absoluten Anspruch, im Bereich der obligatorischen Schulbildung eine Privatschule führen zu dürfen.
Auch der Anspruch auf Gleichbehandlung werde mit dem Entscheid des Volksschulamtes nicht verletzt. Der Verein hatte sinngemäss einen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht, weil der Kanton Zürich 17 jüdische und christliche Kindergärten zugelassen habe.
Ob diesbezüglich Korrekturen bei den Bewilligungen vorzunehmen sind, will die Behörde nun prüfen. Den Ausschlag dafür hat das vorliegende Verfahren um den Kindergarten «al Huda» gegeben.
Nähe zum Zentralrat
Der Verein «al Huda» hatte im Juni 2013 beim Volksschulamt ein Gesuch für die Bewilligung eines privaten Kindergartens in Volketswil eingereicht. Dieses wurde abgelehnt. Die daraufhin eingereichten Rekurse und Beschwerden wurden abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht führte in seiner Begründung unter anderem auch die ehemalige Mitgliedschaft und Tätigkeit der administrativen Leiterin des geplanten Kindergartens beim «Islamischen Zentralrat Schweiz» ins Feld. Weil dieser Punkt nicht entscheiderheblich war, ist das Bundesgericht nicht näher darauf eingegangen. (Urteil 2C_807/2015 vom 18.10.2016)