Klage gegen SAirGroup-Verantwortliche vom Tisch

SAirGroup-Liquidator Karl Wüthrich ist mit seiner Klage über 280 Millionen Franken gegen zwölf frühere Verantwortliche der SAirGroup definitiv gescheitert. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde im Streit um die interne Verschiebung der Roscor-Aktien abgewiesen.

Der SAirGroup-Liquidator hatte unter anderem gegen Mario Corti geklagt (Archiv) (Bild: sda)

SAirGroup-Liquidator Karl Wüthrich ist mit seiner Klage über 280 Millionen Franken gegen zwölf frühere Verantwortliche der SAirGroup definitiv gescheitert. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde im Streit um die interne Verschiebung der Roscor-Aktien abgewiesen.

Die SAirGroup in Nachlassliquidation hatte 2005 Klage gegen Philippe Bruggisser, Mario Corti und zehn weitere frühere Verantwortliche der SAirGroup erhoben. Liquidator Karl Wüthrich forderte 280 Millionen Franken als Ersatz für den Schaden aus der konzerninternen Transaktion der Roscor-Aktien.

Aktivum verschwunden

Begründet wurde die Klage damit, dass die SAirGroup im Jahr 2000 Eigentümerin sämtlicher Aktien der intakten Roscor AG gewesen sei. Die damals verantwortlichen Gesellschaftsorgane der SAirGroup hätten das Eigentum an diesen Aktien am 18. Dezember 2000 ohne Gegenleistung auf die Tochtergesellschaft SAirLines übertragen.

SAirLines habe zu diesem Zeitpunkt bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt und sei überschuldet gewesen. Das Aktivum „Roscor AG“ sei durch die Transaktion aus der Bilanz der SAirGroup verschwunden, ohne dass im Gegenzug der Wert der Beteiligung an der SAirLines einen Wertzuwachs erfahren hätte.

Keine Überschuldung

Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht wiesen die Klage ab. Die Zürcher Richter waren zum Schluss gekommen, dass im fraglichen Zeitpunkt weder die SAirGroup noch die SAirLines überschuldet gewesen seien. Bei der Roscor-Transaktion habe es sich damit lediglich um eine konzerninterne Vermögensverschiebung gehandelt.

Es fehle deshalb an einer Pflichtverletzung der verantwortlichen Organe der SAirGroup. Wüthrich gelangte gegen den Entscheid des Obergerichts ans Bundesgericht, das seine Beschwerde nun abgewiesen hat, soweit es darauf überhaupt eingetreten ist.

Laut den Richtern in Lausanne ist die entscheidende Feststellung des Obergerichts, dass nämlich keine Überschuldung bestanden hat, nicht willkürlich. Die zahlreichen von Wüthrich dagegen erhobenen und hauptsächlich verfahrensrechtlichen Rügen seien unbegründet.

Nächster Artikel