Kopfsprung ins trübe Wasser gilt laut Bundesgericht als Wagnis

Wer aus der Höhe kopfvoran in trübes und unbekannt tiefes Wasser springt, geht laut Bundesgericht rechtlich ein Wagnis ein. Ein junger Zürcher, der eine Tetraplegie erlitten hatte, muss die Halbierung der Leistungen seiner Unfallversicherung hinnehmen.

Ein Kopfsprung ins trübe Wasser gilt versicherungstechnisch als Wagnis (Symbolbild) (Bild: sda)

Wer aus der Höhe kopfvoran in trübes und unbekannt tiefes Wasser springt, geht laut Bundesgericht rechtlich ein Wagnis ein. Ein junger Zürcher, der eine Tetraplegie erlitten hatte, muss die Halbierung der Leistungen seiner Unfallversicherung hinnehmen.

Der heute 23-Jährige war im August 2009 mit Freunden zum Grillieren in die Nähe von Ellikon im Kanton Zürich an den Rhein gefahren. Am Ufer erkletterte er einen Baum, setzte sich rittlings auf einen Ast und liess sich aus vier Metern Höhe kopfüber in das trübe, an dieser Stelle bloss 80 Zentimeter tiefe Wasser fallen.

Mehr als grobfahrlässig

Durch den Aufprall am Grund zog er sich schwere Verletzungen am Rücken zu und erlitt eine Tetraplegie. Seine Unfallversicherung kürzte ihm die Geldleistungen (Taggelder, Rente und Integritätsentschädigung) um die Hälfte, weil er mit seinem Sprung rechtlich gesehen ein Wagnis eingegangen sei.

Das Zürcher Sozialversicherungsgericht kam im vergangenen Februar zum Schluss, dass er zwar grobfahrlässig gehandelt habe, jedoch kein Wagnis vorliege. Das hätte die Versicherung lediglich zu einer Halbierung der Taggelder während zwei Jahren berechtigt.

Die I. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern hat an ihrer Beratung vom Dienstag nun die Beschwerde der Versicherung mit drei zu zwei Richterstimmen gutgeheissen. Nach Ansicht der Richtermehrheit liegt beim Kopfsprung aus vier Metern Höhe in trübes und unbekannt tiefes Wasser ein Wagnis vor.

Risiko allgemein bekannt

Dies ist laut gesetzlicher Definition bei Handlungen der Fall, „mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.“

Laut Gericht war sich der Verunfallte zwar der Untiefe nicht bewusst. Mit dem Sprung habe er sich aber einer grossen Gefahr ausgesetzt. Jedermann wisse um das Risiko solchen Verhaltens, das zweifellos als waghalsig und leichtsinnig zu qualifizieren sei.

Die beiden unterlegenen Richterinnen hatten argumentiert, dass ein Wagnis nur dann vorliegen könne, wenn sich die betroffene Person über die eingegangene Gefahr im Klaren sei, was primär bei Risikosportarten zutreffe. Hier sei der junge Mann aber davon ausgegangen, dass die Wassertiefe ausreichend sei.

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