Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Schulgemeinde St. Margrethen SG im Zusammenhang mit ihrem Kopftuchverbot abgewiesen. Ein 2001 geborenes und aus Bosnien stammendes Mädchen darf somit während des Unterrichts ein Kopftuch tragen.
Das Bundesgericht ist am Freitag in einer öffentlichen Beratung zum Schluss gekommen, dass die gesetzliche Grundlage für ein Verbot zwar vorhanden ist. Weil mit dem Verbot des Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen jedoch die Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt wird, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. In St. Margrethen ist dies nicht der Fall.
Wie die Bundesrichter festhielten, fehle es an einem öffentlichen Interesse, das ein Verbot rechtfertigen würde. So werde die für einen geregelten Schulunterricht notwendige Disziplin und Ordnung nicht gestört, wenn eine Schülerin ein Kopftuch trage.
Auch werde der religiöse Friede damit nicht gefährdet, und es finde kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot statt. Was die Integration und Frage der Gleichstellung von Mann und Frau betrifft, so betonten die Richter, dass es eben im Sinne des Mädchens sei, den Unterricht zu besuchen, um danach eine berufliche Laufbahn einschlagen zu können. (Sitzung 2C_121/2015 vom 11.12.2015)