Landrat für Dreierkammer bei stationären therapeutischen Massnahmen

Für Anordnung und Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen soll im Kanton Basel-Landschaft künftig konsequent eine Dreierkammer des Strafgerichts zuständig sein. Der Landrat hat am Donnerstag eine entsprechende Motion an die Regierung überwiesen.

Für Anordnung und Verlängerung von stationären therapeutischen Massnahmen soll im Kanton Basel-Landschaft künftig konsequent eine Dreierkammer des Strafgerichts zuständig sein. Der Landrat hat am Donnerstag eine entsprechende Motion an die Regierung überwiesen.

Die Motion aus SP-Kreisen verlangt Änderungen des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung sowie des Strafvollzugsgesetzes. Der Landrat überwies sie mit 75 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung.

Es sei verfehlt, dass stationäre therapeutische Massnahmen nicht konsequent von einem breit aufgestellten Richtergremium angeordnet oder verlängert werden, heisst es in der Motion. Auch aus der Optik der Betroffenen sei es wohl nur schwer verständlich, dass eine Einzelperson über ihr Schicksal bestimmt, in letzter Konsequenz möglicherweise bis an ihr Lebensende.

Derzeit ist für die erstmalige Auferlegung einer stationären therapeutische Massnahme das Strafgerichtspräsidium zuständig. Die Zuständigkeit für die Anordnung einer «kleinen Verwahrung» weist das Gesetz dagegen einer Dreierkammer zu. Der Entscheid über die Frage, ob eine Massnahme oder kleine Verwahrung verlängert werden soll, obliegt dann wiederum alleine dem Strafgerichtspräsidium.

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