Landrat vertagt Entscheid zu Änderung des Gemeindegesetzes

Der Baselbieter Landrat hat einen Entscheid über eine Teilrevision des Gemeindegesetzes vertagt. Er wies die Vorlage am Donnerstag zur redaktionellen Bereinigung an die vorberatende Kommission zurück. Umstritten waren in zweiter Lesung strengere Unvereinbarkeits-Regeln für Lehrpersonen.

Der Baselbieter Landrat hat einen Entscheid über eine Teilrevision des Gemeindegesetzes vertagt. Er wies die Vorlage am Donnerstag zur redaktionellen Bereinigung an die vorberatende Kommission zurück. Umstritten waren in zweiter Lesung strengere Unvereinbarkeits-Regeln für Lehrpersonen.

Künftig dürfen in der Wohngemeinde angestellte Gemeindelehrkräfte und Sozialarbeitende grundsätzlich nicht mehr dem Gemeinderat oder einer kommunalen Kontrollbehörde angehören. Bisher waren sie von der Unvereinbarkeits-Regelung für Gemeindeangestellte ausgenommen.

Zugestimmt hat der Landrat in zweiter Lesung indes einem Antrag aus SVP-Kreisen, dass Gemeinden für Lehrkräfte in der Gemeindeordnung Ausnahmen zur Unvereinbarkeits-Regel festlegen können. Der Antrag obsiegte auch über einen Antrag der SP, Lehrpersonen weiterhin grundsätzlich von der strengeren Regelung auszunehmen.

In der Folge gab es jedoch Unstimmigkeiten, wie die beschlossene Regelung im Gesetz konkret formuliert werden soll. Der Landrat hat daher die Rückweisung an seine Justiz- und Sicherheitskommission beschlossen. Diese soll nun eine bereinigte redaktionelle Fassung der Gesetzesvorlage vorlegen.

Initiativrecht für Gemeinden ohne Einwohnerrat

Die Teilrevision sieht im Weiteren vor, dass das Initiativrecht auf kommunaler Ebene in allen Gemeinden ermöglicht wird. Dies war in zweiter Lesung unbestritten. Initiativen auf Gemeindeebene waren bislang nur in jenen Gemeinden möglich, die einen Einwohnerrat haben.

Damit eine Gemeindeversammlung nicht abschliessend die Einführung des Initiativrechts verhindern kann, ist im Gesetz eine separate «Initiative zur Einführung des Initiativrechts» festgeschrieben. Diese muss zwingend an die Urne kommen.

Mit einer Einführungsinitiative kann zudem verlangt werden, dass in einer Gemeinde ein Einwohnerrat eingeführt werden soll. Die Initiative soll formuliert oder unformuliert eingegeben werden können, was Auswirkungen auf den Ablauf des Verfahrens hat. Zwingend ist in beiden Fällen indes ein Urnenentscheid.

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