Die Personalkommission des Baselbieter Landrats will den Kündigungsschutz für Kantonsangestellte stärker lockern als die Regierung vorgesehen hatte. Sie will in einer Teilrevision des Personalgesetzes weitgehend auf das Obligationenrecht verweisen.
Während die Regierung Kündigungsgründe noch beispielhaft regeln wollte, sprach sich eine knappe Mehrheit der Personalkommission für den Verweis auf das Obligationenrecht (OR) aus, wie dem am Dienstag erschienenen Kommissionsbericht zu entnehmen ist. Das OR kenne einen sachlichen und zeitlichen Kündigungsschutz.
Eine Kommissionsminderheit, die mit vier zu fünf Stimmen unterlag, wollte indes an explizit festgelegten Kündigungsgründen festhalten. Sie verwies gemäss Bericht auf eine deutliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Kantonsmitarbeitende seien besonders exponiert und müssten häufig «unpopuläre» Entscheide treffen.
Neu auf das OR verweisen will die Kommission ebenfalls bei fristlosen Kündigungen und deren Folgen. Der bisherige Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei unrechtmässiger Kündigung soll wegfallen. Das OR sieht eine finanzielle Entschädigung vor.
Anpassen will die Kommission im Weiteren die Sperrfristen betreffend Kündigung zur Unzeit. Sie sollen neu gemäss OR im ersten Dienstjahr 30 Tage, zwischen dem zweiten und fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage betragen. Aktuell sind im ersten Anstellungsjahr 90, danach 180 Tage festgeschrieben.
Für Schutz von Whistleblower
Verbessern will eine deutliche Kommissionsmehrheit dagegen wie von der Regierung vorgesehen den Schutz für Whistleblower. Eine Minderheit verwies indes darauf, dass die Änderungen zu missverständlichen Situationen führen und Mitarbeitende unwissend die Verschwiegenheitspflicht verletzen könnten.
In den geltenden Bestimmungen fehlt der explizite Hinweis, dass die Meldung eines Missstandes keine Benachteiligung im Arbeitsverhältnis zu Folge haben darf, hatte die Regierung die vorgesehene Änderung begründet. Kantonsmitarbeitende riskierten mit einer Meldung daher ihre Stelle zu verlieren oder andere berufliche Nachteile.
Im Falle einer Benachteiligung als Folge von Whistleblowing sollen Mitarbeitenden künftig eine anfechtbare Verfügung verlangen und diese von der Beschwerdeinstanz überprüfen lassen können.
Im Weiteren sind mit der Gesetzesänderung Anpassungen bei Beschwerden gegen Anstellungsbehörden vorgesehen, bei denen die Regierung derzeit zuständig ist. Angestellte der Finanzkontrolle sowie der Aufsichtsstelle Datenschutz sollen sich künftig an das Kantonsgericht wenden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen von Schulleitungen soll der Schulrat zuständig sein.
Die Teilrevision geht auf Forderungen aus Vorstössen aus dem Landrat zurück. Zudem nimmt sie gemäss Regierung Anliegen der Gesetzesinitiative «Für einen effizienten und flexiblen Staatsapparat» der Liga Steuerzahler Basel-Landschaft auf.