Lastwagengewerbe blitzt mit Forderung nach LSVA-Senkung ab

Eine Senkung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist in weite Ferne gerückt. Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids wurden die der Berechnung der LSVA zugrundeliegenden Stauzeitkosten neu berechnet. Sie fallen noch höher aus als von der Verwaltung bisher angenommen.

Lastwagen und Personenfahrzeuge im Stau (Symbolbild) (Bild: sda)

Eine Senkung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist in weite Ferne gerückt. Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids wurden die der Berechnung der LSVA zugrundeliegenden Stauzeitkosten neu berechnet. Sie fallen noch höher aus als von der Verwaltung bisher angenommen.

Dies bedeute, dass die LSVA-Tarife nicht – wie vom Strassentransportgewerbe gefordert – gesenkt werden müssten, teilte das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) am Donnerstag in einem Communiqué mit.

Ausgelöst wurde die Neuberechnung der Stauzeitkosten durch die Transporteure selber. Seit 2008 versuchen sie, Erhöhungen der LSVA über den Gerichtsweg zu bekämpfen.

Klagen der Transporteure am Anfang der Neuberechnung

Dabei argumentierten sie, dass der Einbezug der Stauzeitkosten unzulässig sei und das Kostendeckungsprinzip verletzten. Zumindest aber seien diese Kosten zu hoch angesetzt. Bei Stauzeitkosten, handelt es sich um Kosten, die der Lastwagenverkehr anderen Verkehrsteilnehmern durch die im Stau verlorene Zeit verursacht.

Das Bundesgericht entschied in einem ersten Urteil, dass die Stauzeitkosten dem Schwerverkehr im Rahmen der LSVA grundsätzlich angelastet werden dürfen. Unbeantwortet blieb zunächst die Frage, ob die Höhe der vom Bundesrat berücksichtigten Stauzeitkosten richtig angesetzt ist.

Dies hat nun die Bundesverwaltung auf Geheiss des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geprüft. Das ARE kam dabei zum Schluss, dass für das Jahr 2009 Stauzeitkosten von 291 Millionen Franken hätten angelastet werden müssen. Bisher hatte das ARE mit 254 Millionen Franken gerechnet.

Beitrag des Schwerverkehrs zur Staubildung höher gewichtet

Die neue Zahl kommt laut Angaben des ARE durch ein vom Bundesgericht ausdrücklich festgelegtes Verfahren zustande: Die Kosten seien mittels eines Vergleichs zwischen dem effektiven Verkehrszustand und einem Modellzustand ohne jeglichen Schwerverkehr zu berechnen.

Als Stauzeitkosten hätten deshalb solche Kosten zu gelten, die dadurch entstünden, dass der Schwerverkehr zum übrigen Verkehr hinzukomme. Bisher wurden Lastwagen als Teil des Verkehrs bewertet, also gleich wie Personenwagen.

Der Nutzfahrzeugverband ASTAG gibt sich nicht geschlagen. Der ASTAG werde nun seinen Standpunkt beim Bundesverwaltungsgericht einbringen, so ASTAG-Direktor Michael Gehrken auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda.

Die neue Berechnung durch das ARE sowie die Stellungnahme des ASTAG gehen nun an das Bundesverwaltungsgericht, das die Höhe der Stauzeitkosten auf Geheiss des Bundesgerichts prüfen muss. Ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts könnte bis kommenden Herbst fallen. Dieser könnte wiederum vor Bundesgericht gezogen werden.

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