Lohnbeschwerde einer Aargauer Primarlehrerin hat keine Chance

Das Aargauer Verwaltungsgericht hat die Lohnbeschwerde einer Primarschullehrerin abgewiesen. Das Lohnsystem sei nicht diskriminierend. Alle Lehrpersonen würden im Aargau tendenziell weniger verdienen als Verwaltungsangestellte mit gleichwertigen Tätigkeiten.

Das Aargauer Verwaltungsgericht hat die Lohnbeschwerde einer Primarschullehrerin abgewiesen. Das Lohnsystem sei nicht diskriminierend. Alle Lehrpersonen würden im Aargau tendenziell weniger verdienen als Verwaltungsangestellte mit gleichwertigen Tätigkeiten.

Im Kanton Aargau besteht für die Angestellten der kantonalen Verwaltung und für die Lehrpersonen aller Stufen je ein separates Lohnsystem. Das Verwaltungsgericht kam im Beschwerdefall zum Schluss, zwei separate Lohnsysteme seien zulässig, wie die Gerichte Kanton Aargau am Donnerstag mitteilten.

Insbesondere dürfe in Bezug auf die Lehrpersonen massgeblich darauf abgestellt werden, welche Löhne in den Nachbarkantonen bezahlt würden. Dies ist gemäss Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden, da dem Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung ein breiter Ermessensspielraum zusteht.

Die tiefere Besoldung gelte nicht nur für die Primarlehrkräfte, sondern auch für Lehrkräfte, die eine geschlechtsneutrale Funktion hätten wie Lehrpersonen an Sekundarschulen. Eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts liege daher nicht vor.

Der Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgericht ist noch nicht rechtskräftig. Er kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Typischer Frauenberuf

Anfang Dezember hatte der Aargauische Lehrerinnen- und Lehrerverband (alv) vor dem Bundesgericht in diesem Streifall einen Sieg errungen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Primarlehrerberuf ein typischer Frauenberuf sei. Bei diesem Beruf beträgt der Frauenanteil im Aargau mehr als 80 Prozent.

Die Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die Beschwerde gegen einen anderslautenden Entscheid des Verwaltungsgerichts gut. Daher musste das Verwaltungsgericht nun prüfen, ob die Einstufung bei den Löhnen geschlechterdiskriminierend sei.

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