Männer haben bei einem Vaterschaftsurlaub keinen Anspruch auf Entschädigungsgelder. Das Bundesgericht lehnte eine Beschwerde eines Vaters ab, der nach der Geburt seiner Tochter im Jahr 2012 bei der AHV-Zweigstelle in Bern erfolglos um Erwerbsersatz für sechs Wochen Vaterschaftsurlaub ersucht hatte.
Das Bundesgericht lehnte die Klage eines Mannes ab, der Entschädigungsgelder für seinen Vaterschaftsurlaub angefordert hatte. Der Vater machte in seiner Beschwerde Geschlechterdiskriminierung geltend. Er argumentierte, die Bevorzugung der Frauen bei der Mutterschaftsentschädigung verstosse gegen das in der Bundesverfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthaltene Verbot der Geschlechterdiskriminierung, wie das Bundesgericht am Freitag schrieb.
In den letzten sechs Wochen des bezahlten Mutterschaftsurlaubs – von insgesamt 14 Wochen – werde der Erwerbsersatz nicht mehr aus biologischen Gründen, sondern aus sozialen Gründen ausbezahlt. Deshalb müssten auch Väter Anspruch auf Entschädigungsgelder haben.
Anspruch auf Erwerbsersatz ist auf Mütter beschränkt
Die Lausanner Richter sahen im vorliegenden Fall keine Diskriminierung der Männer. Der Anspruch auf Erwerbsersatz sei bewusst auf Mütter beschränkt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts verstosse die unterschiedliche gesetzliche Behandlung von Mann und Frau nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot, wenn sie auf biologischen und funktionalen Unterschieden beruhe, heisst es im Communiqué.
Der Gesetzgeber müsse sich dabei nicht auf einen minimalen Niederkunftsurlaub von acht Wochen beschränken, um noch als geschlechtsbedingt anerkannt zu werden. Eine Dauer von vierzehn Wochen bewege sich im üblichen Rahmen.
Da der im Erwerbsersatzgesetz geregelte Urlaub ausschliesslich dem Schutz der Mutter diene, liege auch keine Verletzung der EMRK vor. Für eine Aufteilung des Erwerbsersatzanspruchs zwischen Mutter und Vater wiederum wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich.