Im Zusammenhang mit der Parmalat-Pleite hat das Bundesstrafgericht in Bellinzona am Montag einen 63-jährigen Italiener der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Der ehemalige Manager einer italienischen Holding wurde zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Die Mehrheit der Straftaten sei allerdings verjährt, sagte der Richter am Montag in seiner Urteilsbegründung. Von 32 Delikten, welche die Anklageschrift im Hinblick auf Geldwäscherei auflistete, könnten nur noch drei zur Bemessung des Strafmasses herangezogen werden.
Der ehemalige Geschäftsführer einer Holding der Touristikgruppe Tanzi wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 110 Franken verurteilt. Der italienischen Firma Hit International SpA, die aus der Touristikgruppe Tanzi hervorging, soll er eine Entschädigung von rund 200’000 Franken zahlen.
Der Betrag entspricht der Vermögenssumme, die der Italiener – gemäss der nicht verjährten Anklagepunkte – im Jahr 2006 auf Schweizer Konten verschoben haben soll. Die Bundesanwaltschaft war in ihrem Plädoyer von einer Gesamtsumme von rund vier Millionen Franken ausgegangen.
Kürzere Verjährungsfrist
Das Bundesstrafgericht entschied, dass es sich um einen einfachen Fall von Geldwäscherei handelte. Die Bundesanwaltschaft hatte von einem schweren Fall gesprochen. Diese Neubeurteilung wirkte sich auf die Verjährungsfrist aus, die sich von 15 auf 7 Jahre reduzierte.
Bei der Einstufung der Geldwäscherei-Delikte spielte eine Rolle, dass der Italiener gemäss Richter nur wenig Zeit und Energie in die Finanztransaktionen in der Schweiz steckte. Der 63-Jährige habe Geldwäscherei nicht gewerbsmässig betrieben. Die eigentliche Bereicherung sei durch die vorausgegangenen Delikte in Italien erfolgt.
In Italien ist der ehemalige Manager bereits erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Er soll mit Komplizen in den Jahren 1994 bis 1996 bei der Touristikgruppe Tanzi Gelder abgezweigt haben. Das Unternehmen war wiederum am finanziellen Zusammenbruch des Lebensmittelkonzerns Parmalat beteiligt.
Gelder krimineller Herkunft
Aus Sicht des Bundesstrafgerichts in Bellinzona ist es erwiesen, dass die in die Schweiz transferierten Gelder krimineller Herkunft waren. Das ist Voraussetzung für den Straftatbestand der Geldwäscherei. Der Beschuldigte hatte diesen Punkt bestritten und von rechtmässigen Boni sowie Abfindungen gesprochen.
Das Gericht zeigte sich aber überzeugt, dass diese Auszahlung solcher Sonderbeträge an den früheren Geschäftsführer in jedem Fall gegen italienisches Recht verstossen haben muss.
Der Italiener wurde neben Geldwäscherei auch wegen Anstiftung zur Dokumentenfälschung verurteilt. Er soll seine Frau dazu gebracht haben, ihren Namen für ein Konto in der Schweiz zur Verfügung zu stellen. Nach Überzeugung des Gerichts nutzte aber nur der Beschuldigte dieses Konto.
Bundesanwaltschaft nicht zufrieden
Die Bundesanwaltschaft zeigte sich nach Prozessende nicht zufrieden mit dem Urteil. Bundesstaatsanwältin Rosa Cappa schliesst nicht aus, das Urteil weiterzuziehen und den Vorwurf der Geldwäscherei im schweren Fall aufrecht zu erhalten. Ausserdem hatte die Anklage rund 10,47 Millionen Franken Entschädigung für Hit International und Parmalat gefordert.