Ab 2016 können für berufsbedingte Fahrkosten nur noch 3000 Franken von den Steuern abgezogen werden. Das Finanzdepartement hat die Berufskostenverordnung entsprechend angepasst, wie es in einer Mitteilung vom Dienstag heisst.
Die Änderung wurde nötig, weil Volk und Stände am 9. Februar 2014 dem Gesetz zu Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) zugestimmt haben. Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs ist eine der Massnahmen, mit welchen der Bahninfrastrukturfonds gespeist wird.
Unselbständig Erwerbende können in der Steuererklärung als notwendige Fahrkosten noch bis maximal 3000 Franken geltend machen. Die Neuerung gilt für die Fahrkosten der privaten wie auch der öffentlichen Verkehrsmittel. Zu den Betroffenen gehören insbesondere Bahnpendler mit einem Generalabonnement 1. Klasse und Autopendler, die mehr als 20 Kilometer am Tag zurücklegen.
Auch die Kantone können einen Maximalbetrag für den Abzug festsetzen. Ob sie davon Gebrauch machen, entscheiden sie selber.