Anfang 2015 treten im Kanton Aargau mehrere Änderungen in Gesetzen, Erlassen oder Verordnungen in Kraft. Betroffen sind das private Bauwesen, der Rettungsdienst, die Aargauer Museen sowie das Finanz- und Steuerwesen.
Änderungen in der Bauverordnung erlauben neu, dass auf Dachgeschossen Lukarnen, Dachflächenfenster oder Ähnliches angebracht werden dürfen, die bis zu zwei Drittel der Fassadenlänge ausmachen. Dies entspricht einer Verdoppelung des bisher Zulässigen.
In sensiblen Zonen, vor allem in Dorf- und Kernzonen, gelte aus Gründen des Ortsbildschutzes weiterhin die bisherige Ein-Drittel-Regelung, heisst es in einer Mitteilung der Aargauer Staatskanzlei vom Montag.
Weitere Neuerungen in der Bauverordnung betreffen das Meldeverfahren für Solaranlagen, die Aktualisierung der Fachnormen bei Veloparkierungsanlagen sowie die Zulässigkeit von vorspringenden Gebäudeteilen im Unterabstand zu Strassen.
Entschädigung für Rettungssanitäter geregelt
Neu geregelt wird im Dekret über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) die Pikett- und Einsatzentschädigung für Rettungssanitäterinnen und -sanitäter. Es betrifft jene Spezialisten, die hauptberuflich in einem aargauischen Rettungsdienst tätig sind und für diese Funktion speziell ausgebildet werden.
Auf den 1. Januar 2015 treten zudem Anpassungen in den Benützungs- und Gebührenreglementen der verschiedenen Standorte des Museums Aargau in Kraft. Die Eintritte für Menschen mit Behinderungen werden reduziert. Die Gebühren für Vermittlungsangebote und Vermietungen werden erhöht, jene für Sonderöffnungen vereinheitlicht.
Erste Teile des Sparpakets werden wirksam
Im Rahmen des Aargauer Sparpakets treten auf Anfang Jahr mehrere Dekrets- und Verordnungsänderungen in Kraft. Die von der so genannten Leistungsanalyse betroffenen Gesetzesänderungen hingegen werden noch nicht wirksam. Sie müssen zuerst noch dem Aargauer Stimmvolk zur Genehmigung vorgelegt werden.
Auf den 1. Januar 2015 tritt eine Tarifreduktion bei der Einkommensteuer in Kraft. Der bisherige Maximalsatz von 11,125 Prozent wird auf 11,0 Prozent gesenkt. Diese im Rahmen der Steuergesetzrevision 2012 beschlossene Massnahme entlastet vor allem den Mittelstand.