Mehrfach versuchter Mord: Freiheitsstrafe von 19 Jahren bestätigt

Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren für den Mann, der im Juni 2012 in Zuchwil SO sieben Schüsse auf seine ehemalige Freundin abfeuerte und eine weitere Frau töten wollte. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Verurteilten abgewiesen.

Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren für den Mann, der im Juni 2012 in Zuchwil SO sieben Schüsse auf seine ehemalige Freundin abfeuerte und eine weitere Frau töten wollte. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Verurteilten abgewiesen.

Die Lausanner Richter haben mit ihrem am Mittwoch publizierten Entscheid die Verurteilung wegen mehrfach versuchten Mordes, Gefährdung des Lebens, strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord durch das Solothurner Obergericht vom November 2015 bestätigt.

Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und das Gericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens und weiterer Delikte sind bereits seit längerem rechtskräftig.

Der Verurteilte hatte seine ehemalige Freundin mit einem Vorwand nach Zuchwil gelockt, wo er aus kurzer Distanz auf sie schoss. Sie überlebte schwer verletzt.

Nach dieser Tat wollte er in Olten eine weitere junge Frau umbringen. Die Waffe hatte er bereits nachgeladen. Auf der Autofahrt nach Olten geriet der Mann jedoch in eine Polizeikontrolle.

Sieben Jahre Freiheitsstrafe beantragt

Vor Bundesgericht beantragte der Mann, er sei von der Anklage des mehrfach versuchten Mordes und der Vorbereitungshandlungen zu Mord freizusprechen. Wegen versuchter Tötung, Gefährdung des Lebens und der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche sei er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen.

Das Bundesgericht ist in seinem Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Vorinstanz die Qualifikation der Straftaten korrekt vorgenommen habe. Auch lässt das Gericht die Kritik des Verurteilten am psychiatrischen Gutachten nicht gelten, welches die Grundlage für die stationäre therapeutische Massnahme bildet.

Abgewiesen hat das Bundesgericht zudem eine weitere Beschwerde des Mannes. Er hatte im März 2016 beim Obergericht des Kantons Solothurn ein Revisionsgesuch eingereicht, das abgewiesen wurde.

Die Lausanner Richter halten diesbezüglich in einem separaten Urteil fest, dass keinerlei Revisionsgründe vorlägen und die Vorinstanz somit korrekt entschieden habe. (Urteil 6B_328/2016 und 6B_742/2016 vom 06.02.2017)

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