Mieterverband will mit zwei Volksinitiativen die Rechte der Mieter stärken

Mit zwei Volksinitiativen will der Basler Mieterinnen- und Mieterverband den Mieterschutz verbessern. Das eine Volksbegehren verlangt die Einführung der Formularpflicht bei der Anfangsmiete, das andere richtet sich gegen zu hohe Kosten bei Mietstreitigkeiten.

Mit einer Volksinitiative will der Mieterinnen- und Mieterverband Basel hohe Mietgerichtskosten bekämpfen. (Bild: Nils Fisch)

Mit zwei Volksinitiativen will der Basler Mieterinnen- und Mieterverband den Mieterschutz verbessern. Das eine Volksbegehren verlangt die Einführung der Formularpflicht bei der Anfangsmiete, das andere richtet sich gegen zu hohe Kosten bei Mietstreitigkeiten.

Mit der Initiative «Ja zu bezahlbaren Neumieten» will der Mieterinnen- und Mieterverband Basel (MV) mitunter massive Mietzinsaufschläge bei Mieterwechseln bekämpfen. Vermieter sollen der neuen Mietpartei den bisherigen Mietzins und damit auch die Zinsaufschläge verbindlich und begründet mitteilen müssen, wie der MV mitteilt.

Neumietern soll damit die Möglichkeit gegeben werden, den Aufschlag allenfalls anzufechten. Verwendet werden müsste das Formular nach den Vorstellungen des MV nur, wenn der Leerwohnungsbestand 1,5 Prozent oder weniger beträgt. 2014 betrug die Leerstandsquote in Basel lediglich 0,2 Prozent.

Gegen schwarze Schafe

Von der auch im Bundesrecht vorgesehenen und in diversen Westschweizer Kantonen sowie in Zürich und Zug bereits eingeführten Formularpflicht für Anfangsmieten erhofft sich der MV Basel eine mietzinsdämpfende Wirkung. Das Volksbegehren richte sich gegen die schwarzen Schafe – ehrliche Vermieter hätten nichts zu befürchten, hält der Mieterverband fest.

Mit der zweiten Initiative «Ja zu bezahlbaren Mietgerichtsverfahren» will der MV bei Mietstreitigkeiten die Gerichtsgebühren beschränken. In Verfahren vor Zivil- und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten haben, sollen die Gebühren mindestens 200 und höchstens 500 Franken betragen.

Zudem sollen in solchen Verfahren keine Parteientschädigungen gesprochen werden. Bei mutwilliger Prozessführung soll das Gericht zudem einer Partei die Verfahrenskosten teilweise oder ganz auferlegen können.

Nächster Artikel