„Aus der Region. Für die Region“. Die Migros möchte den Slogan, mit dem sie für regionale Produkte wirbt, schützen lassen. Nachdem das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum das Gesuch für einen Eintrag der Wortmarke zurückgewiesen hat, ist der Grossverteiler damit ans Bundesverwaltungsgericht gelangt.
Das Gesuch laufe seit 2009, hiess es bei der Migros auf Anfrage. Das Unternehmen will den Slogan nach eigenen Angaben für sich beanspruchen, weil es ihn während mittlerweile mehr als zehn Jahren intensiv gebraucht hat. Doch das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) befand, dass es sich um ein Allgemeingut handelt.
Worte, die ein Produkt beschreiben, sollen für alle Marktteilnehmer frei benutzbar bleiben, erklärt das IGE auf seiner Homepage. Die Bezeichnung „bequem“ beispielsweise dürfte darum für alle Bürostühle verwendet werden, und alle Bäcker dürfen mit dem Begriff „Brot“ werben.
Neben der Migros hat auch eine Privatperson versucht, den Slogan „Aus der Region. Für die Region“ für sich zu beanspruchen, was das IGE ebenfalls ablehnte. Die Person, die nicht namentlich genannt werden will, begründete ihre Eingabe damit, dass er die Juristen des IGE darauf sensibilisieren wollte, dass der Slogan unpräzis sei und darum von allen und nicht nur von der Migros gebraucht werden dürfe.
Interesse der Allgemeinheit
Ob eine Marke von mehreren Personen oder Instituten hinterlegt wird, hat allerdings keinen Einfluss auf den Entscheid, wie Stefan Fraefel, stellvertretender Leiter der Markenabteilung beim IGE, erklärte. Das IGE prüfe von Amtes wegen und berücksichtige auch die Interessen der Allgemeinheit.
„Im Markeneintragungsverfahren prüft das Institut aber nicht, ob die Marke bereits durch eine andere Person eingetragen wurde oder ob die Eintragung andere Rechte verletzen könnte“, so Fraefel. „Das Institut prüft einen Konflikt zwischen zwei Markeninhabern nur, wenn nach der Eintragung ein Widerspruch eingereicht wird.“
Während der Entscheid für den Slogan „Für die Region. Aus der Region“ nun beim Bundesverwaltungsgericht liegt, ist die Grafik, die zum Slogan gehört, bereits als Bildmarke geschützt. Ebenfalls geschützt ist die Kombination der Grafik mit dem Slogan.