Militärpolizei darf laut Bundesgericht gegen Zivillenker vorgehen

Die Militärpolizei darf gegen zivile Lenker einschreiten, wenn von ihnen eine Gefahr für den Verkehr ausgeht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Schnellfahrers abgewiesen, der bei einer Radarkontrolle gegen Armeeangehörige erwischt wurde.

none (Bild: sda)

Die Militärpolizei darf gegen zivile Lenker einschreiten, wenn von ihnen eine Gefahr für den Verkehr ausgeht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Schnellfahrers abgewiesen, der bei einer Radarkontrolle gegen Armeeangehörige erwischt wurde.

Die Militärpolizei hatte 2010 Geschwindigkeitsmessungen bei Armeeangehörigen durchgeführt. Dabei ging ihr auch ein Zivilist ins Netz, der mit 75 anstatt der erlaubten 50 Stundenkilometern unterwegs war. Der Betroffene wurde zwar nicht angehalten, der Vorfall aber der Zivilpolizei gemeldet.

Die Schwyzer Justiz verurteilte den Mann wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Bundesgericht hat den Entscheid nun bestätigt. Der Gebüsste hatte argumentiert, dass die Militärpolizei zur Kontrolle von Zivilisten nicht berechtigt sei.

Keine allgemeine Kontrollkompetenz

Das Messergebnis dürfe deshalb nicht gegen ihn verwertet werden. Laut Gericht ist die Militärpolizei von Gesetzes wegen befugt, gegen zivile Strassenbenützer einzuschreiten, wenn diese eine „Gefahr für den Verkehr“ darstellen. Daraus lasse sich zwar keine allgemeine Kontrollkompetenz von zivilen Lenkern ableiten.

Allerdings sei nicht zu vermeiden, dass bei einer Kontrolle von Militärangehörigen zivile Autofahrer mitgemessen würden. Liege Gefahr vor, was im Falle einer groben Verkehrsregelverletzung wie hier der Fall sei, dürfe sie den fehlbare Privatlenker anhalten oder den Vorfall bei der zivilen Polizei zur Anzeige bringen.

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