Die Eidgenössische Zollverwaltung darf mit Kokain verunreinige Banknoten im Wert von rund 30’000 Franken nicht vernichten, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat. Dazu fehlt die gesetzliche Grundlage.
Das Geld wurde an den Grenzübergängen Thayngen SH und Boncourt-Delle JU vorläufig beschlagnahmt. Es wurde drei Autoreisenden im Februar und April 2014 abgenommen, die an der Grenze kontrolliert worden waren. Aufgrund von Verdachtsmomenten wurden Geld, Ausweise und Hände der Männer auf Kokainspuren untersucht. Das Ergebnis fiel positiv aus.
Weil weder die Kantonspolizei Schaffhausen noch jene des Kantons Jura die Fälle übernahmen, verfügte die Eidgenössische Zollverwaltung die definitive Einziehung und Vernichtung der Banknoten. Dagegen erhoben die Betroffenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Dieses kommt in den am Donnerstag publizierten Urteilen zum Schluss, dass für die Einziehung und Vernichtung der Noten keine gesetzliche Grundlage besteht.
Zwar ist in der Zollverordnung vorgesehen, dass die Zollverwaltung Vermögenswerte vernichten kann, wenn die zuständige Behörde diese nicht übernimmt.
Nur handelt es sich dabei um einen massiven Eingriff in die Eigentumsgarantie. Ein solcher darf sich nicht allein auf eine Verordnung abstützen, sondern muss in einem Gesetz festgeschrieben sein.
Nicht zu prüfen hatte das Bundesverwaltungsgericht, ob die definitive Einziehung aufgrund einer strafrechtlichen Bestimmung möglich gewesen wäre. Die Urteile können ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteile A-5254/2014, A-5255/2014 und A-5258/2014 vom 24.07.2015)