Mitte-rechts will Regierungsräten ans Ruhegehalt

Eine Allianz von bürgerlichen Parteien und dem Gewerbeverband will das regierungsrätliche Ruhegehalt kürzen. Sie kämpfen gegen einen Bezug «fürs Nichtstun».

Wie viel Geld soll ein Regierungsrat bekommen, der den Absprung aus der Politik gewagt hat?

Der Gewerbeverband Basel-Stadt und die Junge SVP stehen gleich bei zwei Abstimmungen vom 4. März auf der gleichen Seite: Einmal bei der No-Billag-Initiative, wo sie die Ja-Parole herausgegeben haben, und bei der kantonalen Ruhegehalt-Initiative.

Die Volksinitiative «Für eine zeitgemässe finanzielle Absicherung von Magistratspersonen (Keine goldenen Fallschirme mit Steuergeldern!)», wie die Initiative ausführlich heisst, fordert eine Begrenzung des Ruhegehaltes. Heute bemisst sich dieses einerseits an der Amtsdauer des Regierungsrates, andererseits an seinem Alter (die genaue Aufschlüsselung können Sie hier nachlesen).

Wer sich mit 55 Jahren aus der Politik zurückzieht und bereits drei Amtsperioden hinter sich hat, hat demnach Anspruch auf ein zehnjähriges Ruhegehalt. Wer jünger oder älter ist, erhält es für eine kürzere Dauer. Spätestens mit 65 Jahren, also mit dem Eintritt ins Pensionskassenalter, erlischt der Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Neben dem Gewerbeverband Basel-Stadt und der Jungen SVP geht dies auch der BDP und der GLP mit ihrer Jungpartei viel zu weit: Sie sprechen von «einer vermessenen Bezugsdauer von bis zu 170’000 Franken jährlich fürs Nichtstun». Ihrer Meinung nach bringe das Amt des Regierungsrates genügend Prestige und Macht mit sich, um nicht mehr auf so hohe Zahlungen angewiesen zu sein. Ihr Vorschlag: Ruhegehalt gibt es erst nach Vollendung des vierten Amtsjahres (also einer Amtsperiode) und dann für maximal 3 Jahre:

  • 4 bis 8 Jahre im Amt: 1 Jahr Ruhegehalt
  • 8 bis 12 Jahre im Amt: 2 Jahre Ruhegehalt
  • über 12 Jahre im Amt: 3 Jahre Ruhegehalt

Ihrer Meinung nach bringe das Amt des Regierungsrates genügend Macht und Prestige mit sich, um auch nach dem Rückzug aus der Politik nicht auf die Arbeitslosenkasse angewiesen zu sein.

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